Artikel 4 VO (EU) 2017/1469
Darstellung und inhaltliche Reihenfolge
(1) Das in Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannte Informationsblatt zu Versicherungsprodukten ist in unterschiedliche Rubriken eingeteilt und entspricht in Bezug auf Struktur, Anordnung, Überschriften und Reihenfolge dem im Anhang dieser Verordnung beschriebenen Standardformat, wobei eine Schriftgröße mit einer x-Höhe von mindestens 1,2 mm zu verwenden ist.
(2) Die Länge der Rubriken hängt von der in den einzelnen Rubriken enthaltenen Menge an Informationen ab und kann daher unterschiedlich ausfallen. Den Angaben zu etwaigen Zusatzversicherungen und optionalen Versicherungen werden keine Häkchen, Kreuze oder Ausrufezeichen vorangestellt.
(3) Wird das Informationsblatt zu Versicherungsprodukten auf einem anderen dauerhaften Datenträger als Papier abgebildet, darf die Größe der angeordneten Komponenten geändert werden, sofern Anordnung, Überschriften und Reihenfolge des Standardformats sowie die Verhältnismäßigkeit bei der Hervorhebung und Größe der einzelnen Elemente beibehalten werden.
(4) Lässt der andere dauerhafte Datenträger als Papier aufgrund seiner Dimensionen keine Anordnung in zwei Spalten zu, darf eine Darstellung in einer einzigen Spalte erfolgen, sofern die Rubriken in folgender Reihenfolge abgebildet sind:
- a)
- „Um welche Art von Versicherung handelt es sich?”
- b)
- „Was ist versichert?”
- c)
- „Was ist nicht versichert?”
- d)
- „Gibt es Deckungsbeschränkungen?”
- e)
- „Wo bin ich versichert?”
- f)
- „Welche Verpflichtungen habe ich?”
- g)
- „Wann und wie zahle ich?”
- h)
- „Wann beginnt und endet die Deckung?”
- i)
- „Wie kann ich den Vertrag kündigen?”
(5) Die Verwendung digitaler Instrumente, einschließlich Layer und Pop-ups, ist gestattet, sofern alle in Artikel 20 Absatz 8 der Richtlinie (EU) 2016/97 genannten Informationen im Hauptteil des Informationsblatts zu Versicherungsprodukten enthalten sind und die Verwendung solcher Instrumente den Kunden nicht vom Inhalt des Hauptdokuments ablenkt.
Informationen, die mittels Layer oder Pop-ups dargestellt werden, dürfen kein Marketing- oder Werbematerial umfassen.
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