Artikel 109 VO (EU) 2017/1485

Blindleistungs-Systemdienstleistungen

(1) Für jeden Zeitbereich der Betriebsplanung prüft jeder ÜNB anhand seiner Prognosen, ob seine verfügbare Blindleistungskapazität ausreicht, um die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes aufrechtzuerhalten.

(2) Für einen effizienteren Betrieb seiner Übertragungsnetzbetriebsmittel überwacht der ÜNB

a)
die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung;
b)
die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von Verbrauchsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss;
c)
die verfügbaren Blindleistungskapazitäten von VNB;
d)
die für die Blindleistungsbereitstellung bestimmten verfügbaren Betriebsmittel mit Übertragungsnetzanschluss und
e)
das Verhältnis zwischen Wirkleistung und Blindleistung an der Schnittstelle zwischen Übertragungsnetzen und Verteilernetzen mit Übertragungsnetzanschluss.

(3) Reicht der Umfang der Blindleistungskapazität nicht aus, um die Betriebssicherheit zu wahren, muss jeder ÜNB

a)
die benachbarten ÜNB unterrichten und
b)
Entlastungsmaßnahmen gemäß Artikel 23 vorbereiten und aktivieren.

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