Artikel 120 VO (EU) 2017/1485
Betriebsvereinbarung für die LFR-Zone
Innerhalb von zwölf Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung schließen alle ÜNB jeder LFR-Zone eine Betriebsvereinbarung für die Zone, die mindestens Folgendes enthält:
- a)
- die spezifische Aufteilung der Zuständigkeiten auf die ÜNB innerhalb der LFR-Zone gemäß Artikel 141 Absatz 8;
- b)
- die Benennung des ÜNB, der gemäß Artikel 143 Absatz 4 für die Umsetzung und die Einführung des Frequenzwiederherstellungsprozesses verantwortlich ist
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