Artikel 124 VO (EU) 2017/1485

Vereinbarung über die grenzübergreifende RR-Aktivierung

Alle ÜNB, die an demselben grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, schließen eine Vereinbarung über die grenzübergreifende RR-Aktivierung gemäß Artikel 149 Absatz 3, die mindestens die Aufgaben und Zuständigkeiten der ÜNB enthält.

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