Artikel 139 VO (EU) 2017/1485

Grundlegende Struktur

(1) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur für das Synchrongebiet fest. Jeder ÜNB ist für die Einführung der Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur seines Synchrongebiets und für den damit in Einklang erfolgenden Betrieb verantwortlich.

(2) Die Leistungs-Frequenz-Regelungsstruktur jedes Synchrongebiets umfasst Folgendes:

a)
eine Prozessstruktur zur Aktivierung von Reserven gemäß Artikel 140 und
b)
eine Prozess-Zuständigkeitsstruktur gemäß Artikel 141.

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