Artikel 148 VO (EU) 2017/1485

Grenzübergreifendes RR-Aktivierungsverfahren

(1) Regelungsziel des grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahren ist es, einem ÜNB die Durchführung des ERP durch ein Regelprogramm zwischen LFR-Zonen zu ermöglichen.

(2) Jeder ÜNB ist berechtigt, durch den Abschluss einer Vereinbarung über die grenzübergreifende RR-Aktivierung das grenzübergreifende RR-Aktivierungsverfahren für LFR-Zonen innerhalb desselben LFR-Blocks, zwischen verschiedenen LFR-Blöcken oder zwischen verschiedenen Synchrongebieten einzuführen.

(3) Die ÜNB führen das grenzübergreifende FRR-Aktivierungsverfahren in einer Weise ein, durch die Folgendes nicht beeinträchtigt wird:

a)
die Stabilität des FHP des Synchrongebiets bzw. der Synchrongebiete, das/die am grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahren beteiligt ist/sind;
b)
die Stabilität des FWP und des ERP jeder LFR-Zone, die von den teilnehmenden oder betroffenen ÜNB betrieben wird, und
c)
die Betriebssicherheit.

(4) Die ÜNB führen das Regelprogramm zwischen LFR-Zonen desselben Synchrongebiets durch mindestens eine der folgenden Maßnahmen durch:

a)
durch die Festlegung eines Wirkleistungsflusses über eine Istwertaufschaltung, der in die FRCE-Berechnung eingeht;
b)
durch die Anpassung eines Regelprogramms oder
c)
durch die Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen.

(5) Die ÜNB führen das Regelprogramm zwischen LFR-Zonen verschiedener Synchrongebiete durch Anpassung der Wirkleistungsflüsse über HGÜ-Verbindungsleitungen durch.

(6) Alle ÜNB, die an demselben grenzübergreifenden RR-Aktivierungsverfahren teilnehmen, stellen sicher, dass die Summe aller Regelprogramme gleich null ist.

(7) Das grenzübergreifende RR-Aktivierungsverfahren muss einen Ausweichmechanismus enthalten, durch den sichergestellt wird, dass das Regelprogramm jeder LFR-Zone gleich null ist oder auf einen Wert begrenzt wird, für den die Betriebssicherheit gewährleistet werden kann.

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