Artikel 157 VO (EU) 2017/1485

FRR-Dimensionierung

(1) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen die FRR-Dimensionierungsregeln in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block fest.

(2) Die FRR-Dimensionierungsregeln sehen mindestens Folgendes vor:

a)
Alle ÜNB eines LFR-Blocks in den Synchrongebieten Kontinentaleuropa und Nordeuropa legen die benötigte FRR-Kapazität des LFR-Blocks auf der Grundlage aufeinander folgender historischer Aufzeichnungen fest, die zumindest die historischen Ungleichgewichtswerte enthalten. Die Auflösung dieser historischen Aufzeichnungen muss mindestens der Frequenzwiederherstellungszeit entsprechen. Der für diese Aufzeichnungen berücksichtigte Zeitraum muss repräsentativ sein und mindestens ein volles Jahr einschließen, das frühestens sechs Monate vor dem Datum der Berechnung endet.
b)
Alle ÜNB eines LFR-Blocks in den Synchrongebieten Kontinentaleuropa und Nordeuropa legen mindestens auf der Grundlage einer probabilistischen Methode die FRR-Kapazität des LFR-Blocks so fest, dass sie ausreicht, um die geltenden FRCE-Zielparameter des Artikels 128 für den unter Buchstabe a genannten Zeitraum einzuhalten. Bei der Anwendung dieser probabilistischen Methode berücksichtigen die ÜNB die Beschränkungen, die in den Vereinbarungen für die Reserventeilung oder den Reservenaustausch wegen möglicher Verstöße gegen die Betriebssicherheit und die FRR-Verfügbarkeitsanforderungen festgelegt wurden. Alle ÜNB eines LFR-Blocks berücksichtigen alle voraussichtlichen erheblichen Änderungen der Verteilung der Ungleichgewichte im LFR-Block oder andere relevante Einflussfaktoren, die den betrachteten Zeitraum betreffen.
c)
Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen das Verhältnis der automatischen FRR, die manuelle FRR, die Zeit bis zur vollständigen automatischen FRR-Aktivierung und die Zeit bis zur vollständigen manuellen FRR-Aktivierung fest, um die Anforderung des Absatzes b zu erfüllen. Zu diesem Zweck dürfen die Zeit bis zur vollständigen automatischen FRR-Aktivierung und die Zeit bis zur vollständigen manuellen FRR-Aktivierung nicht mehr als die Frequenzwiederherstellungszeit betragen.
d)
Die ÜNB eines LFR-Blocks legen die Größe des Referenzstörfalls fest, bei dem es sich um das größte Ungleichgewicht handelt, das aus einer momentanen Änderung der Wirkleistung einer einzelnen Stromerzeugungsanlage, einer einzelnen Verbrauchsanlage oder einer einzelnen HGÜ-Verbindungsleitung oder aus einer Netztrennung einer Drehstromleitung innerhalb des LFR-Blocks resultieren kann.
e)
Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen die positive FRR-Kapazität fest, die den positiven dimensionierungsrelevanten Referenzfall des LFR-Blocks nicht unterschreiten darf.
f)
Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen die negative FRR-Kapazität fest, die den negativen dimensionierungsrelevanten Referenzfall des LFR-Blocks nicht unterschreiten darf.
g)
Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen die FRR-Kapazität eines LFR-Blocks, etwaige geografische Begrenzungen ihrer Verteilung innerhalb des LFR-Blocks und etwaige geografische Begrenzungen für jeden Reservenaustausch oder jede Reserventeilung mit anderen LFR-Blöcken fest, um die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte einzuhalten.
h)
Alle ÜNB eines LFR-Blocks stellen sicher, dass die positive FRR-Kapazität oder eine Kombination aus der FRR- und RR-Kapazität ausreicht, um auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten historischen Aufzeichnungen die positiven LFR-Block-Ungleichgewichte während mindestens 99 % der Zeit abzudecken.
i)
Alle ÜNB eines LFR-Blocks stellen sicher, dass die negative FRR-Kapazität oder eine Kombination aus der FRR- und RR-Kapazität ausreicht, um auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten historischen Aufzeichnungen die negativen LFR-Block-Ungleichgewichte während mindestens 99 % der Zeit abzudecken.
j)
Alle ÜNB eines LFR-Blocks können die positive FRR-Kapazität des LFR-Blocks, die aus dem FRR-Dimensionierungsverfahren resultiert, verringern, indem sie gemäß den Bestimmungen in Titel 8 zusammen mit anderen LFR-Blöcken eine FRR-Teilungsvereinbarung schließen. Für die Teilungsvereinbarung gelten die folgenden Anforderungen:

i)
Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa ist die Verringerung der positiven FRR-Kapazität eines LFR-Blocks zu begrenzen auf die Differenz (falls positiv) zwischen der Größe des positiven dimensionierungsrelevanten Referenzfalls und der FRR-Kapazität, die benötigt wird, um auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten historischen Aufzeichnungen die positiven LFR-Block-Ungleichgewichte während 99 % der Zeit abzudecken. Die Verringerung der positiven Reservekapazität darf 30 % der Größe des positiven dimensionierungsrelevanten Referenzfalls nicht überschreiten.
ii)
Für die Synchrongebiete GB und IE/NI werden die positive FRR-Kapazität und das Risiko der Nichtbereitstellung aufgrund der Teilung von den ÜNB des LRF-Blocks kontinuierlich überprüft.

k)
Alle ÜNB eines LFR-Blocks können die negative FRR-Kapazität des LFR-Blocks, die aus dem FRR-Dimensionierungsverfahren resultiert, verringern, indem sie gemäß den Bestimmungen in Titel 8 zusammen mit anderen LFR-Blöcken eine FRR-Teilungsvereinbarung schließen. Für die Teilungsvereinbarung gelten die folgenden Anforderungen:

i)
Für die Synchrongebiete Kontinentaleuropa und Nordeuropa ist die Verringerung der negativen FRR-Kapazität eines LFR-Blocks zu begrenzen auf die Differenz (falls positiv) zwischen der Größe des negativen dimensionierungsrelevanten Referenzfalls und der FRR-Kapazität, die benötigt wird, um auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten historischen Aufzeichnungen die negativen LFR-Block-Ungleichgewichte während 99 % der Zeit abzudecken.
ii)
Für die Synchrongebiete GB und IE/NI werden die negative FRR-Kapazität und das Risiko der Nichtbereitstellung aufgrund der Teilung von den ÜNB des LRF-Blocks kontinuierlich überprüft.

(3) Umfasst der LFR-Block mehr als einen ÜNB, legen alle ÜNB des LFR-Blocks in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block die genaue Aufteilung der Zuständigkeiten für die Erfüllung der Verpflichtungen gemäß Absatz 2 zwischen den ÜNB der LFR-Zonen fest.

(4) Alle ÜNB eines LFR-Blocks müssen gemäß den FRR-Dimensionierungsregeln jederzeit über ausreichende FRR-Kapazität verfügen. Die ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block ein Eskalationsverfahren für Fälle fest, in denen ein erhebliches Risiko einer unzureichenden FRR-Kapazität im LFR-Block besteht.

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