Artikel 161 VO (EU) 2017/1485

Technische Mindestanforderungen an die RR

(1) RR-Einheiten und RR-Gruppen müssen folgende technische Mindestanforderungen erfüllen:

a)
Anschluss an das Netz nur eines Reserven anschließenden ÜNB;
b)
RR-Aktivierung gemäß dem von dem Reserven anfordernden ÜNB mitgeteilten Sollwert;
c)
bei dem Reserven anfordernden ÜNB handelt es sich um den Reserven anschließenden ÜNB oder um einen von dem Reserven anschließenden ÜNB in einer RR-Austauschvereinbarung gemäß Artikel 165 Absatz 3 oder Artikel 171 Absatz 4 zu benennenden ÜNB;
d)
Aktivierung der vollständigen RR-Kapazität innerhalb der von dem anfordernden ÜNB festgelegten Aktivierungszeit;
e)
Deaktivierung der RR gemäß dem von dem Reserven anfordernden ÜNB mitgeteilten Sollwert;
f)
ein RR-Anbieter stellt sicher, dass die RR-Aktivierung durch die RR-Einheiten innerhalb einer Reservegruppe beobachtet werden kann. Zu diesem Zweck muss der RR-Anbieter in der Lage sein, dem Reserven anschließenden ÜNB und dem Reserven anfordernden ÜNB Echtzeitmessungen am Netzanschlusspunkt oder einer anderen mit dem Reserven anschließenden ÜNB vereinbarten Schnittstelle zur Verfügung zu stellen, die Folgendes betreffen:

i)
die mit einem Zeitstempel versehene fahrplanmäßige Wirkleistungsabgabe für jede RR-Einheit und -Gruppe und für jede Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchseinheit einer RR-Gruppe mit einer maximalen Wirkleistungsabgabe von mindestens 1,5 MW;
ii)
die mit einem Zeitstempel versehene momentane Wirkleistung für jede RR-Einheit und -Gruppe und für jede Stromerzeugungsanlage oder Verbrauchseinheit einer RR-Gruppe mit einer maximalen Wirkleistungsabgabe von mindestens 1,5 MW;

g)
die Einhaltung der RR-Verfügbarkeitsanforderungen.

(2) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block RR-Verfügbarkeitsanforderungen und Anforderungen an die Regelqualität der RR-Einheiten und der RR-Gruppen fest.

(3) Der Reserven anschließende ÜNB nimmt die technischen Anforderungen an den Anschluss der RR-Einheiten und der RR-Gruppen in die Beschreibung des Präqualifikationsverfahrens auf, um die sichere und geschützte Bereitstellung der RR zu gewährleisten.

(4) Jeder RR-Anbieter

a)
stellt sicher, dass seine RR-Einheiten und RR-Gruppen die technischen Mindestanforderungen an die RR und die RR-Verfügbarkeitsanforderungen der Absätze 1 bis 3 erfüllen, und
b)
informiert seinen Reserven anfordernden ÜNB so bald wie möglich über eine Verringerung der tatsächlichen Verfügbarkeit oder eine störungsbedingte Nichtverfügbarkeit seiner RR-Einheit oder seiner RR-Gruppe oder eines Teils seiner RR-Gruppe.

(5) Jeder Reserven anfordernde ÜNB stellt die Einhaltung der technischen Anforderungen an die RR, der RR-Verfügbarkeitsanforderungen und der Anschlussanforderungen, auf die in diesem Artikel Bezug genommen wird, durch seine RR-Einheiten und RR-Gruppen sicher.

© Europäische Union 1998-2021

Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.