Artikel 163 VO (EU) 2017/1485
Austausch von FCR innerhalb eines Synchrongebiets
(1) Alle an dem Austausch von FCR innerhalb eines Synchrongebiets beteiligten ÜNB müssen die in den Absätzen 2 bis 9 festgelegten Anforderungen erfüllen. Der Austausch von FCR beinhaltet eine Übertragung einer FCR-Verpflichtung von dem Reserven erhaltenden ÜNB zu dem Reserven anschließenden ÜNB für die jeweilige FCR-Kapazität.
(2) Alle an dem Austausch von FCR innerhalb eines Synchrongebiets beteiligten ÜNB halten die in Anhang VI in der Tabelle angegebenen Grenzwerte und Anforderungen für den Austausch von FCR innerhalb des Synchrongebiets ein.
(3) Bei einem Austausch von FCR geben der Reserven anschließende ÜNB und der Reserven erhaltende ÜNB diesen gemäß Artikel 150 bekannt.
(4) Jeder Reserven anschließende ÜNB, Reserven erhaltende ÜNB oder betroffene ÜNB, der an dem Austausch von FCR beteiligt ist, kann den Austausch von FCR ablehnen, wenn dieser zu Leistungsflüssen führen würde, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte bei der Aktivierung der FCR-Kapazität, die Gegenstand des Austauschs von FCR ist, nicht eingehalten werden.
(5) Jeder betroffene ÜNB überprüft, ob seine gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2015/1222 ermittelte Zuverlässigkeitsmarge ausreicht, um die Leistungsflüsse aufzunehmen, die auf die Aktivierung der FCR-Kapazität zurückgehen, die Gegenstand des Austauschs von FCR ist.
(6) Alle ÜNB einer LFR-Zone passen die Parameter ihrer FRCE-Berechnung dahin gehend an, dass der Austausch von FCR berücksichtigt wird.
(7) Der Reserven anschließende ÜNB ist für die Anforderungen gemäß den Artikeln 154 und 156 hinsichtlich der FCR-Kapazität, die Gegenstand des Austauschs von FCR ist, zuständig.
(8) Die FCR-Einheit oder -Gruppe ist gegenüber ihrem Reserven anschließenden ÜNB für die FCR-Aktivierung zuständig.
(9) Die betreffenden ÜNB stellen sicher, dass der Austausch von FCR keinen ÜNB daran hindert, den Reservebedarf gemäß Artikel 156 zu decken.
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