Artikel 166 VO (EU) 2017/1485

Allgemeine Anforderungen an die Teilung von FRR und RR innerhalb eines Synchrongebiets

(1) Alle ÜNB eines Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die Aufgaben und Zuständigkeiten des Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB, des Regelungskapazität erhaltenden ÜNB und des betroffenen ÜNB hinsichtlich der Teilung von FRR/RR fest.

(2) Werden FRR/RR geteilt, geben der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB und der Regelungskapazität erhaltende ÜNB diese Teilung gemäß den Mitteilungsanforderungen des Artikels 150 bekannt.

(3) Der Regelungskapazität erhaltende ÜNB und der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB, die an der Teilung von FRR/RR beteiligt sind, legen in einer FRR- oder RR-Teilungsvereinbarung ihre Aufgaben und Zuständigkeiten fest, darunter

a)
die Menge der FRR- und der RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist,
b)
die Einführung des grenzübergreifenden FRR-/RR-Aktivierungsverfahrens gemäß den Artikeln 147 und 148
c)
Verfahren, um sicherzustellen, dass die Aktivierung der FRR- und der RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist, nicht zu Leistungsflüssen führt, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte nicht eingehalten werden.

(4) Jeder Regelungskapazität bereitstellende ÜNB, Regelungskapazität erhaltende ÜNB oder betroffene ÜNB, der an der Teilung von FRR/RR beteiligt ist, kann die Teilung von FRR/RR ablehnen, wenn diese zu Leistungsflüssen führen würde, bei denen die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte bei der Aktivierung der FRR- und der RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist, nicht eingehalten werden.

(5) Bei einer Teilung von FRR/RR stellt der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB dem Regelungskapazität erhaltenden ÜNB einen Anteil seiner eigenen FRR- und RR-Kapazität zur Verfügung, die benötigt wird, um seinen aus den FRR-/RR-Dimensionierungsregeln in den Artikeln 157 und 160 resultierenden FRR- und/oder RR-Bedarf zu decken. Der Regelungskapazität bereitstellende ÜNB ist entweder

a)
der Reserven anfordernde ÜNB für die FRR- und die RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist, oder
b)
der ÜNB, der Zugang zu seiner FRR- und RR-Kapazität hat, die durch ein eingeführtes grenzübergreifendes FRR-/RR-Aktivierungsverfahren im Rahmen einer FRR-/RR-Austauschvereinbarung Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist.

(6) Jeder Regelungskapazität erhaltende ÜNB ist für die Bewältigung von Störfällen und Ungleichgewichten zuständig, wenn die FRR- und die RR-Kapazität, die Gegenstand der Teilung von FRR/RR ist, nicht verfügbar ist aufgrund

a)
von Beschränkungen hinsichtlich der Bereitstellung der Frequenzwiederherstellung oder der Anpassung des Regelprogramms im Zusammenhang mit der Betriebssicherheit und
b)
einer teilweisen oder vollständigen Nutzung der FRR- und der RR-Kapazität durch den Regelungskapazität bereitstellenden ÜNB.

(7) Alle ÜNB eines LFR-Blocks legen in der Betriebsvereinbarung für den LFR-Block ihre Aufgaben und Zuständigkeiten als Regelungskapazität bereitstellende ÜNB, Regelungskapazität erhaltende ÜNB und betroffene ÜNB hinsichtlich der Teilung von FRR und RR mit den ÜNB anderer LFR-Blöcke fest.

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