Artikel 172 VO (EU) 2017/1485
Frequenzkopplung zwischen Synchrongebieten
(1) Alle ÜNB der über eine HGÜ-Verbindungsleitung verbundenen Synchrongebiete sind berechtigt, ein Frequenzkopplungsverfahren durchzuführen, um eine gekoppelte Reaktion auf Frequenzänderungen zu erhalten. Das Frequenzkopplungsverfahren kann von den ÜNB genutzt werden, um den Austausch und/oder die Teilung von FCR zwischen Synchrongebieten zu ermöglichen.
(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets legen in der Betriebsvereinbarung für das Synchrongebiet die technische Auslegung des Frequenzkopplungsverfahrens fest. Bei dem Frequenzkopplungsverfahren wird Folgendes berücksichtigt:
- a)
- die betrieblichen Auswirkungen zwischen den Synchrongebieten,
- b)
- die Stabilität des FHP des Synchrongebiets,
- c)
- die Fähigkeit der ÜNB des Synchrongebiets, die gemäß Artikel 127 festgelegten Frequenzqualitäts-Zielparameter einzuhalten, und
- d)
- die Betriebssicherheit.
(3) Jeder Betreiber einer HGÜ-Verbindungsleitung regelt den Wirkleistungsfluss über die HGÜ-Verbindungsleitung in Übereinstimmung mit dem eingeführten Frequenzkopplungsverfahren.
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