Artikel 189 VO (EU) 2017/1485
Informationen über die RR
(1) Alle ÜNB jedes LFR-Blocks, der einen Ersatzreservenprozess durchführt, teilen ENTSO (Strom) die gemäß Artikel 161 Absatz 2 festgelegten RR-Verfügbarkeitsanforderungen und die gemäß Artikel 161 Absatz 3 festgelegten technischen Anschlussanforderungen für ihren LFR-Block innerhalb von drei Monaten vor deren Geltungsbeginn zur Veröffentlichung mit.
(2) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) bis zum 30. November eines jeden Jahres eine Prognose der RR-Kapazitäten jedes LFR-Blocks für das folgende Jahr zur Veröffentlichung mit.
(3) Alle ÜNB jedes Synchrongebiets teilen ENTSO (Strom) innerhalb von 30 Tagen nach Quartalsende die tatsächlichen RR-Kapazitäten jedes LFR-Blocks für das letzte Quartal zur Veröffentlichung mit.
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