Artikel 22 VO (EU) 2017/1485
Arten von Entlastungsmaßnahmen
(1) Jeder ÜNB wendet folgende Arten von Entlastungsmaßnahmen an:
- a)
- Änderung der Dauer einer geplanten Nichtverfügbarkeit oder Wiederinbetriebnahme von Übertragungsnetzbetriebsmitteln, damit diese für den Betrieb zur Verfügung stehen;
- b)
-
aktive Einflussnahme auf die Leistungsflüsse durch
- i)
- Änderung der Stufenschalterstellung von Leistungstransformatoren;
- ii)
- Änderung der Stufenschalterstellung von Phasenschieber-Transformatoren;
- iii)
- Änderung der Topologien;
- c)
-
Spannungsregelung und Blindleistungsmanagement durch
- i)
- Änderung der Stufenschalterstellung von Leistungstransformatoren;
- ii)
- Schalten von Kondensatoren und Drosseln;
- iii)
- Schalten von leistungselektronikgestützten Spannungs- und Blindleistungsmanagementgeräten;
- iv)
- Anweisungen an VNB und signifikante Netznutzer mit Übertragungsnetzanschluss, die automatische Spannungs- und Blindleistungsregelung von Transformatoren zu blockieren oder in ihren Anlagen die unter den Ziffern i bis iii beschriebenen Entlastungsmaßnahmen zu aktivieren, wenn eine Verschlechterung der Spannungsqualität die Betriebssicherheit gefährdet oder zu einem Zusammenbruch der Spannung in einem Übertragungsnetz zu führen droht;
- v)
- Aufforderung zur Änderung der Blindleistungsabgabe oder des Spannungssollwerts von synchronen Stromerzeugungsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss;
- vi)
- Aufforderung zur Änderung der Blindleistungsabgabe der Konverteranlagen von nichtsynchronen Stromerzeugungsanlagen mit Übertragungsnetzanschluss;
- d)
- Neuberechnung der zonenübergreifenden Day-Ahead- und Intraday-Kapazität gemäß der Verordnung (EU) 2015/1222;
- e)
- Redispatch von Netznutzern mit Übertragungs- oder Verteilernetzanschluss innerhalb der Regelzone des ÜNB zwischen zwei oder mehr ÜNB;
- f)
- Countertrading zwischen zwei oder mehr Gebotszonen;
- g)
- Anpassung der Wirkleistungsflüsse von HGÜ-Systemen;
- h)
- Aktivierung von Verfahren zum Management von Frequenzabweichungen;
- i)
- Einschränkung der bereits zugewiesenen zonenübergreifenden Kapazität in einem Notfall gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009, sofern die Nutzung dieser Kapazität die Betriebssicherheit gefährdet, alle für eine bestimmte Verbindungsleitung zuständigen ÜNB dieser Anpassung zustimmen und ein Redispatch oder Countertrading nicht möglich ist, und
- j)
- ggf. auch im Normalzustand oder im gefährdeten Zustand ein manuell gesteuerter Lastabwurf.
(2) Soweit dies im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erforderlich und gerechtfertigt ist, kann jeder ÜNB zusätzliche Entlastungsmaßnahmen vorbereiten und aktivieren. Der ÜNB meldet diese Fälle der relevanten Regulierungsbehörde und ggf. dem Mitgliedstaat mindestens einmal jährlich nach der Aktivierung der zusätzlichen Entlastungsmaßnahmen und gibt die Gründe hierfür an. Die einschlägigen Berichte und Begründungen werden veröffentlicht. Die Europäische Kommission oder die Agentur können die relevante Regulierungsbehörde auffordern, weitere Informationen über die Aktivierung zusätzlicher Entlastungsmaßnahmen bereitzustellen, wenn diese Einfluss auf ein benachbartes Übertragungsnetz haben.
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