Artikel 37 VO (EU) 2017/1485
Spezielle Schutzmaßnahmen (Special Protection Schemes, SPS)
Wendet ein ÜNB spezielle Schutzmaßnahmen an, so muss er
- a)
- die Selektivität, Zuverlässigkeit und Wirksamkeit aller dieser speziellen Schutzmaßnahmen sicherstellen;
- b)
- bei der Auslegung der speziellen Schutzmaßnahmen die Folgen von Funktionsproblemen für das Übertragungsnetz beurteilen und dabei auch die Folgen für andere betroffene ÜNB berücksichtigen,
- c)
- sich vergewissern, dass die speziellen Schutzmaßnahmen vergleichbar zuverlässig sind wie die für den Hauptschutz der Übertragungsnetzbetriebsmittel eingesetzten Schutzsysteme,
- d)
- das Übertragungsnetz mit den speziellen Schutzmaßnahmen innerhalb der gemäß Artikel 25 festgelegten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte betreiben und
- e)
- die Funktionen, Aktivierungsgrundsätze und Sollwerte der speziellen Schutzmaßnahmen mit benachbarten ÜNB und betroffenen VNB mit Übertragungsnetzanschluss, einschließlich geschlossener Verteilernetze, sowie mit den betroffenen SNN mit Übertragungsnetzanschluss abstimmen.
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