Artikel 4 VO (EU) 2017/1485
Ziele und aufsichtsrechtliche Aspekte
(1) Diese Verordnung dient folgenden Zielen:
- a)
- Festlegung gemeinsamer Anforderungen und Grundsätze für die Betriebssicherheit;
- b)
- Festlegung gemeinsamer Betriebsplanungsgrundsätze für das Verbundnetz;
- c)
- Festlegung gemeinsamer LFR-Verfahren und Regelungsstrukturen;
- d)
- Gewährleistung der erforderlichen Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in der gesamten Union;
- e)
- Gewährleistung der erforderlichen Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Frequenzqualität in allen Synchrongebieten der gesamten Union;
- f)
- Unterstützung der Koordination beim Netzbetrieb und bei der Betriebsplanung;
- g)
- Gewährleistung und Verbesserung der Transparenz und Zuverlässigkeit von Informationen über den Übertragungsnetzbetrieb;
- h)
- Beitrag zum effizienten Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und Stromsektors in der Union.
(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und die Netzbetreiber
- a)
- die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit anwenden,
- b)
- für Transparenz sorgen,
- c)
- den Grundsatz der Optimierung zwischen höchster Gesamteffizienz und geringsten Gesamtkosten für alle beteiligten Akteure anwenden,
- d)
- dafür sorgen, dass die ÜNB weitestmöglich marktgestützte Mechanismen nutzen, um die Systemsicherheit und Stabilität zu gewährleisten;
- e)
- die den relevanten ÜNB auch in nationalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit achten,
- f)
- die relevanten VNB konsultieren und möglichen Auswirkungen auf deren Netze Rechnung tragen sowie
- g)
- vereinbarte europäische Normen und technische Spezifikationen berücksichtigen.
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