Artikel 4 VO (EU) 2017/1485

Ziele und aufsichtsrechtliche Aspekte

(1) Diese Verordnung dient folgenden Zielen:

a)
Festlegung gemeinsamer Anforderungen und Grundsätze für die Betriebssicherheit;
b)
Festlegung gemeinsamer Betriebsplanungsgrundsätze für das Verbundnetz;
c)
Festlegung gemeinsamer LFR-Verfahren und Regelungsstrukturen;
d)
Gewährleistung der erforderlichen Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit in der gesamten Union;
e)
Gewährleistung der erforderlichen Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Frequenzqualität in allen Synchrongebieten der gesamten Union;
f)
Unterstützung der Koordination beim Netzbetrieb und bei der Betriebsplanung;
g)
Gewährleistung und Verbesserung der Transparenz und Zuverlässigkeit von Informationen über den Übertragungsnetzbetrieb;
h)
Beitrag zum effizienten Betrieb und Ausbau des Übertragungsnetzes und Stromsektors in der Union.

(2) Bei der Anwendung dieser Verordnung müssen die Mitgliedstaaten, die zuständigen Behörden und die Netzbetreiber

a)
die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und Diskriminierungsfreiheit anwenden,
b)
für Transparenz sorgen,
c)
den Grundsatz der Optimierung zwischen höchster Gesamteffizienz und geringsten Gesamtkosten für alle beteiligten Akteure anwenden,
d)
dafür sorgen, dass die ÜNB weitestmöglich marktgestützte Mechanismen nutzen, um die Systemsicherheit und Stabilität zu gewährleisten;
e)
die den relevanten ÜNB auch in nationalem Recht übertragene Verantwortung für die Gewährleistung der Systemsicherheit achten,
f)
die relevanten VNB konsultieren und möglichen Auswirkungen auf deren Netze Rechnung tragen sowie
g)
vereinbarte europäische Normen und technische Spezifikationen berücksichtigen.

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