Artikel 46 VO (EU) 2017/1485

Austausch von Fahrplandaten

(1) Jeder Eigentümer eines SNN, bei dem es sich um eine Stromerzeugungsanlage des Typs B, C oder D mit Übertragungsnetzanschluss handelt, übermittelt dem ÜNB mindestens die folgenden Daten:

a)
Wirkleistungsabgabe sowie Menge und Verfügbarkeit der Wirkleistungsreserven auf Day-Ahead- und Intraday-Basis;
b)
unverzüglich jede fahrplanmäßige Nichtverfügbarkeit oder Wirkleistungsbeschränkung;
c)
jede prognostizierte Beschränkung der Fähigkeit zur Blindleistungsregelung sowie
d)
in Regionen mit einem zentralen Dispatch-System — abweichend von den Buchstaben a und b — vom ÜNB für die Erstellung seines Fahrplans für die Wirkleistungsabgabe angeforderte Daten.

(2) Jeder Betreiber eines HGÜ-Systems übermittelt den ÜNB mindestens folgende Daten:

a)
Fahrplan und Verfügbarkeit der Wirkleistungsabgabe auf Day-Ahead- und Intraday-Basis;
b)
unverzüglich jede fahrplanmäßige Nichtverfügbarkeit oder Beschränkung der Wirkleistung sowie
c)
jede prognostizierte Beschränkung der Fähigkeit zur Blindleistungs- oder Spannungsregelung.

(3) Jeder Betreiber einer Drehstrom-Verbindungsleitung oder einer sonstigen Drehstromleitung übermittelt den ÜNB seine Daten zu fahrplanmäßigen Nichtverfügbarkeiten oder Wirkleistungsbeschränkungen.

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