Artikel 78 VO (EU) 2017/1485

Regionale Koordination der Betriebssicherheit

(1) Jeder ÜNB stellt dem regionalen Sicherheitskoordinator alle für die koordinierte Bewertung der regionalen Betriebssicherheit erforderlichen Daten und Informationen bereit, darunter mindestens

a)
die aktualisierte Ausfallvarianten-Liste gemäß den Kriterien, die nach der im Einklang mit Artikel 75 Absatz 1 entwickelten Methode für die Koordination der Betriebssicherheitsanalyse festgelegt wurden;
b)
die aktualisierte Liste möglicher Entlastungsmaßnahmen der in Artikel 22 genannten Kategorien zur Behebung von ermittelten Einschränkungen in der Region sowie deren voraussichtliche Kosten gemäß Artikel 35 der Verordnung (EU) 2015/1222, wenn eine Entlastungsmaßnahme Redispatch oder Countertrading umfasst; sowie
c)
die betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte gemäß Artikel 25.

(2) Jeder regionale Sicherheitskoordinator

a)
führt die koordinierte regionale Bewertung der Betriebssicherheit gemäß Artikel 76 auf der Grundlage der gemäß Artikel 79 erstellten gemeinsamen Netzmodelle, der Ausfallvarianten-Liste und der von jedem ÜNB gemäß Absatz 1 übermittelten betrieblichen Sicherheitsgrenzwerte durch. Er stellt die Ergebnisse der koordinierten regionalen Bewertung der Betriebssicherheit mindestens allen ÜNB der Kapazitätsberechnungsregion zur Verfügung. Ermittelt der regionale Sicherheitskoordinator eine Einschränkung, empfiehlt er den relevanten ÜNB die wirksamsten und wirtschaftlichsten Entlastungsmaßnahmen, die auch andere Entlastungsmaßnahmen als die von den ÜNB vorgesehenen Maßnahmen umfassen können. Der Empfehlung für Entlastungsmaßnahmen wird eine Begründung beigefügt.
b)
koordiniert die Vorbereitung von Entlastungsmaßnahmen mit und zwischen den ÜNB gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe b, damit die ÜNB ihre Entlastungsmaßnahmen in Echtzeit koordiniert aktivieren können.

(3) Bei der koordinierten regionalen Bewertung der Betriebssicherheit und der Bestimmung geeigneter Entlastungsmaßnahmen stimmt sich jeder regionale Sicherheitskoordinator mit anderen regionalen Sicherheitskoordinatoren ab.

(4) Erhält ein ÜNB vom relevanten regionalen Sicherheitskoordinator die Ergebnisse der koordinierten regionalen Bewertung der Betriebssicherheit mit einem Vorschlag für eine Entlastungsmaßnahme, prüft er die Anwendung der empfohlenen Entlastungsmaßnahme für die an dieser Maßnahme beteiligten, in seiner Regelzone befindlichen Betriebsmittel. Dabei wendet er die Bestimmungen des Artikels 20 an. Der ÜNB entscheidet, ob er die empfohlene Entlastungsmaßnahme umsetzt. Entscheidet er sich gegen die Umsetzung der empfohlenen Entlastungsmaßnahmen, begründet er dies gegenüber dem RSC. Entscheidet sich der ÜNB für die Umsetzung der empfohlenen Entlastungsmaßnahmen, wendet er diese Maßnahme auf die Betriebsmittel in seiner Regelzone an, soweit dies mit den Echtzeitbedingungen vereinbar ist.

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