Artikel 8 VO (EU) 2017/1485

Veröffentlichung der Modalitäten oder Methoden im Internet

(1) Die für die Festlegung der Modalitäten oder Methoden gemäß dieser Verordnung zuständigen ÜNB veröffentlichen diese nach der Genehmigung durch die Agentur oder die zuständigen Regulierungsbehörden oder, falls keine solche Genehmigung erforderlich ist, nach ihrer Ausarbeitung im Internet, sofern die Informationen nicht gemäß Artikel 12 als vertraulich zu betrachten sind.

(2) Die Pflicht zur Veröffentlichung gilt auch für

a)
Verbesserungen der Netzbetriebsinstrumente gemäß Artikel 55 Buchstabe e;
b)
FRCE-Zielparameter gemäß Artikel 128;
c)
Rampenbeschränkungen für das jeweilige Synchrongebiet gemäß Artikel 137 Absatz 1;
d)
Rampenbeschränkungen für den jeweiligen LFR-Block gemäß Artikel 137 Absatz 3;
e)
im gefährdeten Zustand aufgrund unzureichender Wirkleistungsreserven gemäß Artikel 152 Absatz 11 getroffene Maßnahmen und
f)
das Ersuchen des Reserven anschließenden ÜNB gegenüber einem FCR-Anbieter, die Informationen gemäß Artikel 154 Absatz 11 in Echtzeit zur Verfügung zu stellen.

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