Artikel 80 VO (EU) 2017/1485

Regionale Nichtverfügbarkeits-Koordination

(1) Die Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregionen, innerhalb deren die ÜNB ihre Nichtverfügbarkeiten koordinieren, entsprechen mindestens den Kapazitätsberechnungsregionen.

(2) Die ÜNB zweier oder mehrerer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregionen können ihre Regionen zu einer einzigen Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion zusammenfassen. In diesem Fall bestimmen sie den regionalen Sicherheitskoordinator für die in Artikel 77 Absatz 3 genannten Aufgaben.

(3) Jeder ÜNB stellt dem regionalen Sicherheitskoordinator die für die Ermittlung und Behebung von regionalen Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung erforderlichen Informationen bereit, darunter mindestens

a)
die Verfügbarkeitsplanung für seine internen relevanten Anlagen, die in der Betriebsplanungs-Datenumgebung von ENTSO (Strom) gespeichert sind;
b)
die neueste Verfügbarkeitsplanung für alle Anlagen seiner Regelzone, die keine relevanten Anlagen sind und

i)
die Ergebnisse der Analyse von Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung beeinflussen können;
ii)
in den Einzelnetzmodellen modelliert sind, die für die Prüfung von Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung verwendet werden;

c)
Szenarien, anhand deren die Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung geprüft werden müssen und die verwendet werden, um die entsprechenden gemeinsamen Netzmodelle auf der Grundlage der gemäß den Artikeln 67 und 79 erstellten gemeinsamen Netzmodelle für verschiedene Zeitbereiche zu erstellen.

(4) Jeder regionale Sicherheitskoordinator führt auf der Grundlage der von den relevanten ÜNB bereitgestellten Informationen regionale Betriebssicherheitsanalysen durch, um Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung zu ermitteln. Er stellt allen ÜNB der Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion eine Liste der ermittelten Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung und seine Lösungsvorschläge für diese Unvereinbarkeiten bereit.

(5) Bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäß Absatz 4 koordiniert jeder regionale Sicherheitskoordinator seine Analysen mit anderen regionalen Sicherheitskoordinatoren.

(6) Bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Artikel 98 Absatz 3 und Artikel 100 Absatz 4 Buchstabe b berücksichtigen alle ÜNB die vom regionalen Sicherheitskoordinator gemäß den Absätzen 3 und 4 bereitgestellten Ergebnisse der Prüfung.

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