Artikel 86 VO (EU) 2017/1485

Aktualisierung der Listen der relevanten Stromerzeugungsanlagen und relevanten Verbrauchsanlagen

(1) Vor dem 1. Juli jedes Kalenderjahres bewerten alle ÜNB jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion gemeinsam erneut die Relevanz der Stromerzeugungsanlagen und Verbrauchsanlagen für die Nichtverfügbarkeits-Koordination nach der gemäß Artikel 84 Absatz 1 erarbeiteten Methode.

(2) Erforderlichenfalls entscheiden alle ÜNB jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion gemeinsam, die Liste der relevanten Stromerzeugungsanlagen und relevanten Verbrauchsanlagen der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion vor dem 1. August jedes Kalenderjahres zu aktualisieren.

(3) Alle ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion stellen die aktualisierte Liste der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion in der OPDE von ENTSO (Strom) bereit.

(4) Jeder ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion unterrichtet die in Artikel 85 Absatz 4 genannten Beteiligten über den Inhalt der aktualisierten Liste.

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