Artikel 88 VO (EU) 2017/1485

Aktualisierung der Liste der relevanten Netzbetriebsmittel

(1) Vor dem 1. Juli jedes Kalenderjahres bewerten alle ÜNB jeder Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion gemeinsam nach der gemäß Artikel 84 Absatz 1 erarbeiteten Methode erneut die Relevanz der Netzbetriebsmittel eines Übertragungsnetzes oder eines Verteilernetzes, einschließlich geschlossener Verteilernetze, für die Nichtverfügbarkeits-Koordination.

(2) Erforderlichenfalls aktualisieren alle ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion vor dem 1. August jedes Kalenderjahres gemeinsam die Liste der relevanten Netzbetriebsmittel der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion.

(3) Alle ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion stellen gemeinsam die aktualisierte Liste in der OPDE von ENTSO (Strom) bereit.

(4) Jeder ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion unterrichtet die in Artikel 85 Absatz 4 genannten Beteiligten über den Inhalt der aktualisierten Liste.

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