Artikel 98 VO (EU) 2017/1485
Validierung der Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne innerhalb von Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregionen
(1) Jeder ÜNB prüft, ob sich bei Berücksichtigung aller vorläufigen Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung ergeben.
(2) Ergeben sich keine Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung, so validieren alle ÜNB einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion gemeinsam die Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne für alle relevanten Anlagen in der Region.
(3) Ermittelt ein ÜNB eine Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung, so erarbeiten die beteiligten ÜNB der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion(en) unter Einsatz der ihnen zur Verfügung stehenden Mittel gemeinsam eine Lösung in Abstimmung mit den betreffenden Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen, VNB und GVNB, wobei sie soweit möglich die gemäß den Artikeln 95 und 96 erarbeiteten Verfügbarkeitspläne beachten, die die Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen vorgelegt haben, die weder ein an einer Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion beteiligter ÜNB noch ein VNB oder GVNB sind. Wird eine Lösung gefunden, so aktualisieren alle ÜNB der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregion(en) die Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne für alle relevanten Anlagen und validieren sie.
(4) Wird für eine Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung keine Lösung gefunden, muss jeder betroffene ÜNB vorbehaltlich der Zustimmung der zuständigen Regulierungsbehörde, sofern der Mitgliedstaat dies vorschreibt,
- a)
- hinsichtlich der internen relevanten Anlagen, die in dem betreffenden Zeitraum von einer Unvereinbarkeit bei der Nichtverfügbarkeitsplanung betroffen sind, für jeden Status „nichtverfügbar” oder „Testbetrieb” den Status „verfügbar” durchsetzen und
- b)
- die relevanten Regulierungsbehörden, gegebenenfalls die betroffenen VNB oder GVNB und die betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen über die getroffenen Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen und die von den betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen und gegebenenfalls den VNB oder den GVNB mitgeteilten Auswirkungen unterrichten.
(5) Alle ÜNB der betreffenden Nichtverfügbarkeits-Koordinierungsregionen aktualisieren die Year-Ahead-Verfügbarkeitspläne für alle relevanten Anlagen entsprechend und validieren sie.
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