Artikel 16a VO (EU) 2017/1509
1. Es ist untersagt, Fisch und Meeresfrüchte, einschließlich Krebstieren, Weichtieren und anderer wirbelloser Wassertiere gemäß der Liste in Anhang XIa unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.
2. Es ist untersagt, unmittelbar oder mittelbar Fangrechte von der DVRK zu erwerben oder zu übertragen.
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