Artikel 16l VO (EU) 2017/1509

Es ist untersagt, Erden und Steine gemäß Anhang XIi, einschließlich Magnesit und Magnesia, unmittelbar oder mittelbar aus der DVRK einzuführen, zu erwerben oder weiterzugeben, unabhängig davon, ob sie ihren Ursprung in der DVRK haben oder nicht.

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