Artikel 19 VO (EU) 2017/1509

1. Abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Bergbau und die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Fertigung in der chemischen, der Bergbau- und der Raffinerieindustrie genehmigen, sofern sie ausschließlich Entwicklungszwecken dienen, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

2. In den Fällen, die nicht von Artikel 18 Absatz 3 erfasst werden, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b die Erbringung von Computer- und verwandten Dienstleistungen genehmigen, sofern diese Dienstleistungen ausschließlich Entwicklungszwecken, die unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen, oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen.

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