Artikel 21 VO (EU) 2017/1509

1. Geldtransfers, einschließlich Clearing, in die und aus der DVRK sind untersagt.

2. Kredit- und Finanzinstituten ist es verboten, mit folgenden Einrichtungen Transaktionen einzugehen oder sich weiterhin an solchen zu beteiligen:

a)
Kredit- und Finanzinstitute mit Sitz in der DVRK,
b)
unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,
c)
nicht unter Artikel 1 fallende Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften von Kredit- und Finanzinstituten mit Sitz in der DVRK,
d)
Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind, aber unter Artikel 1 fallen und von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.
e)
Kredit- und Finanzinstitute, die nicht in der DVRK ansässig sind und nicht unter Artikel 1 fallen, aber von Personen, Organisationen oder Einrichtungen mit Sitz in der DVRK kontrolliert werden.

3. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Geldtransfers oder Transaktionen, die für die amtliche Tätigkeit diplomatischer oder konsularischer Missionen eines Mitgliedstaats in der DVRK oder einer internationalen Organisation, die nach dem Völkerrecht in der DVRK Immunität genießt, erforderlich sind.

4. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Transaktionen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 15000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen:

a)
Transaktionen, die Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung betreffen, sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,
b)
Transaktionen, die die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen,
c)
Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht nach dieser Verordnung verboten ist,
d)
Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von Projekten erforderlich sind, die durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten finanziert werden, Entwicklungszwecken dienen und unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen, und
e)
Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

5. Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen im Rahmen privater Heimatüberweisungen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 5000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen.

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