Artikel 24 VO (EU) 2017/1509
Es ist Kredit- und Finanzinstituten untersagt,
- a)
- ein Bankkonto bei einem Kredit- oder Finanzinstitut bei einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut zu eröffnen;
- b)
- Korrespondenzbankbeziehungen zu einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut aufzunehmen,
- c)
- eine Repräsentanz in der DVRK zu eröffnen oder eine neue Zweigniederlassung oder Tochtergesellschaft in der DVRK zu gründen und
- d)
- ein Gemeinschaftsunternehmen zu gründen mit oder eine Beteiligung zu erwerben an einem in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitut.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.