Artikel 27 VO (EU) 2017/1509

1. Abweichend von Artikel 26 Buchstaben a und c können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Weiterführung bestimmter Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Repräsentanzen, Tochtergesellschaften oder Konten für die Bereitstellung humanitärer Tätigkeiten oder für die Tätigkeiten der diplomatischen Missionen in der DVRK oder für die Tätigkeiten der Vereinten Nationen oder ihrer Sonderorganisationen oder verwandter Organisationen oder für andere mit den Zielen der Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016) oder 2371 (2017) des VN-Sicherheitsrats vereinbare Zwecke erforderlich sind.

2. Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

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