Artikel 31 VO (EU) 2017/1509

Es ist untersagt,

a)
nach dem 19. Februar 2013 ausgegebene staatliche oder staatlich garantierte Anleihen unmittelbar oder mittelbar an die Folgenden zu verkaufen oder von ihnen zu kaufen:

i)
die DVRK oder ihre Regierung und ihre öffentlichen Einrichtungen, Unternehmen und Agenturen,
ii)
die Zentralbank der DVRK,
iii)
alle in Artikel 21 Absatz 2 genannten Kredit- oder Finanzinstitute,
iv)
natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Namen oder auf Anweisung einer in den Ziffern i oder ii genannten juristischen Person, Organisation oder Einrichtung handeln,
v)
juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer in den Ziffern i, ii oder iii genannten Person, Organisation oder Einrichtung stehen;

b)
für in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit nach dem 19. Februar 2013 ausgegebenen staatlichen oder staatlich garantierten Anleihen zu erbringen;
c)
in Buchstabe a genannte Personen, Organisationen oder Einrichtungen bei der Ausgabe staatlicher oder staatlich garantierter Anleihen durch Vermittlungsdienste, Werbung oder sonstige Dienstleistungen im Zusammenhang mit diesen Anleihen zu unterstützen.

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