ANHANG XI VO (EU) 2017/1509

Hubschrauber und Schiffe gemäß Artikel 15

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.

Hubschrauber

8802 11mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger
8802 12mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg

Schiffe

8901Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern
8902Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen
8903Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus
8904Schlepper und Schubschiffe
8906Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote
8907 10aufblasbare Flöße

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