ANHANG XI VO (EU) 2017/1509
Hubschrauber und Schiffe gemäß Artikel 15
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.Hubschrauber
8802 11 | mit einem Leergewicht von 2000 kg oder weniger |
8802 12 | mit einem Leergewicht von mehr als 2000 kg |
Schiffe
8901 | Fahrgastschiffe, Kreuzfahrtschiffe, Fährschiffe, Frachtschiffe, Lastkähne und ähnliche Wasserfahrzeuge zum Befördern von Personen oder Gütern |
8902 | Fischereifahrzeuge; Fabrikschiffe und andere Schiffe für das Verarbeiten oder Konservieren von Fischereierzeugnissen |
8903 | Jachten und andere Vergnügungs- oder Sportboote; Ruderboote und Kanus |
8904 | Schlepper und Schubschiffe |
8906 | Andere Wasserfahrzeuge, einschließlich Kriegsschiffe und Rettungsfahrzeuge, ausgenommen Ruderboote |
8907 10 | aufblasbare Flöße |
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