ANHANG XIl VO (EU) 2017/1509
TEIL A
ERLÄUTERUNG
Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.KN-Code | Warenbezeichnung |
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72 | Eisen und Stahl |
73 | Waren aus Eisen oder Stahl |
74 | Kupfer und Waren daraus |
75 | Nickel und Waren daraus |
76 | Aluminium und Waren daraus |
78 | Blei und Waren daraus |
79 | Zink und Waren daraus |
80 | Zinn und Waren daraus |
81 | Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus |
82 | Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen |
83 | Verschiedene Waren aus unedlen Metallen |
84 | Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon |
85 | Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte |
86 | Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege |
87 | Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör |
88 | Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon |
89 | Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen |
TEIL B
An-24R/RV, An-148-100B, Il-18D, Il-62M, Tu-134B-3, Tu-154B, Tu-204-100B und Tu-204-300.© Europäische Union 1998-2021
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