ANHANG XIl VO (EU) 2017/1509

TEIL A

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-Code Warenbezeichnung
72 Eisen und Stahl
73 Waren aus Eisen oder Stahl
74 Kupfer und Waren daraus
75 Nickel und Waren daraus
76 Aluminium und Waren daraus
78 Blei und Waren daraus
79 Zink und Waren daraus
80 Zinn und Waren daraus
81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
82 Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

TEIL B

An-24R/RV, An-148-100B, Il-18D, Il-62M, Tu-134B-3, Tu-154B, Tu-204-100B und Tu-204-300.

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