ANHANG XIl VO (EU) 2017/1509

TEIL A

ERLÄUTERUNG

Die Codes wurden aus der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, wie in deren Anhang I festgelegt, übernommen, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der vorliegenden Verordnung und in den durch nachfolgende Rechtsakte geänderten Fassungen jeweils sinngemäß gilt.
KN-CodeWarenbezeichnung
72Eisen und Stahl
73Waren aus Eisen oder Stahl
74Kupfer und Waren daraus
75Nickel und Waren daraus
76Aluminium und Waren daraus
78Blei und Waren daraus
79Zink und Waren daraus
80Zinn und Waren daraus
81Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus
82Werkzeuge, Schneidewaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen
83Verschiedene Waren aus unedlen Metallen
84Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon
85Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte
86Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege
87Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör
88Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon
89Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen

TEIL B

An-24R/RV, An-148-100B, Il-18D, Il-62M, Tu-134B-3, Tu-154B, Tu-204-100B und Tu-204-300.

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