Artikel 5 VO (EU) 2017/1563
Pflichten befugter Stellen
(1) Eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die die in Artikel 3 und Artikel 4 genannten Handlungen vornimmt, legt ihre eigenen Verfahren fest und befolgt sie um sicherzustellen, dass sie
- a)
- Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an begünstigte Personen oder andere befugte Stellen verbreitet, oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht;
- b)
- geeignete Schritte unternimmt, um der nicht genehmigten Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe und öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken;
- c)
- bei der Handhabung von Werken oder anderen Schutzgegenständen und deren Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format die gebotene Sorgfalt walten lässt und Aufzeichnungen hierüber führt; und
- d)
- Informationen darüber, wie sie ihren unter den Buchstaben a bis c genannten Verpflichtungen nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält,
Eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat legt die in Unterabsatz 1 genannten Verfahren so fest und befolgt sie, dass die in Artikel 6 genannten Vorschriften, die auf die Verarbeitung personenbezogener Daten begünstigter Personen anwendbar sind, in vollem Umfang beachtet werden.
(2) Eine befugte Stelle mit Sitz in einem Mitgliedstaat, die die in Artikel 3 und Artikel 4 genannten Handlungen vornimmt, muss begünstigten Personen, anderen befugten Stellen oder Rechteinhabern auf Anfrage die folgenden Auskünfte in barrierefreier Form erteilen:
- a)
- die Liste der Werke oder anderen Schutzgegenstände, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt, mit den verfügbaren Formaten;
- b)
- die Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format gemäß den Artikeln 3 und 4 austauscht.
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