ANHANG II VO (EU) 2017/157

Der Anhang der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 wird wie folgt geändert:

(1)
In Teil A wird Eintrag Nr. 17 zu Thiabendazol gestrichen.
(2)
In Teil B wird folgender Eintrag eingefügt:

Gebräuchliche Bezeichnung, Kennnummern IUPAC-Bezeichnung Reinheit(*) Datum der Genehmigung Befristung der Genehmigung Sonderbestimmungen
105 Thiabendazol 2-(Thiazol-4-yl)benzimidazol ≥ 985 g/kg 1. April 2017 31. März 2032

Bei der Anwendung der einheitlichen Grundsätze gemäß Artikel 29 Absatz 6 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 sind die Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu Thiabendazol und insbesondere dessen Anlagen I und II zu berücksichtigen.

Bei dieser Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten insbesondere auf Folgendes:

den Schutz der Anwender und Verbraucher,

den Schutz des Grundwassers,

die Kontrolle von Abwasser aus Anwendungen nach der Ernte.

Die Anwendungsbedingungen müssen gegebenenfalls Maßnahmen zur Risikobegrenzung umfassen.

Der Antragsteller übermittelt der Kommission, den Mitgliedstaaten und der Behörde bis 31. März 2019 bestätigende Informationen bezüglich Tests der Stufe 2 zur Untersuchung potenzieller endokrin vermittelter Wirkungsweisen von Thiabendazol, wie sie gegenwärtig das Rahmenkonzept ( „Conceptual Framework” ) der OECD vorsieht.

CAS Nr. 148-79-8

CIPAC Nr. 323

Fußnote(n):

(*)

Nähere Angaben zur Identität und Spezifikation des Wirkstoffs sind im betreffenden Überprüfungsbericht enthalten.

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