Präambel VO (EU) 2017/162
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer Kontrollregelung der Union zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006(1), insbesondere auf Artikel 105 Absätze 1, 2, 3 und 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
- (1)
- Die Fangquoten für das Jahr 2015 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
- (2)
- Die Fangquoten für das Jahr 2016 wurden mit folgenden Rechtsakten festgelegt:
- (3)
- Gemäß Artikel 105 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 kürzt die Kommission die künftigen Fangquoten eines Mitgliedstaats, wenn sie feststellt, dass dieser Mitgliedstaat die ihm zugeteilten Fangquoten überschritten hat.
- (4)
- Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 der Kommission(2) wurden Abzüge von den Fangquoten für 2016 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren festgesetzt.
- (5)
- Bei manchen Mitgliedstaaten konnten jedoch im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 keine Abzüge wegen Überfischung von den zugewiesenen Quoten vorgenommen werden, da diese Mitgliedstaaten im Jahr 2016 nicht über solche Quoten verfügten.
- (6)
- Ist es nicht möglich, die Quote für den überfischten Bestand im Jahr nach der Überfischung zu kürzen, weil der betreffende Mitgliedstaat über keine Quote verfügt, kann gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 der Abzug für andere Bestände in demselben geografischen Gebiet oder von gleichem Marktwert vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung der Kommission 2012/C 72/07(3) sollten solche Abzüge vorzugsweise an Quoten für Bestände vorgenommen werden, die von derselben Flotte befischt werden, die die Quote überfischt hat, wobei darauf zu achten ist, dass es Rückwürfe in gemischten Fischereien zu verhindern gilt.
- (7)
- In einigen Fällen konnte durch den Tausch von Fangmöglichkeiten gemäß Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates(4) im Rahmen der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 ein teilweiser Abzug von denselben Beständen vorgenommen werden. Die verbleibenden Mengen sollten gemäß Artikel 105 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 von anderen Beständen abgezogen werden.
- (8)
- Die betreffenden Mitgliedstaaten wurden bezüglich der vorgeschlagenen Abzüge von Quoten für andere als die überfischten Bestände konsultiert.
- (9)
- Spanien hat seine Quote für Rochen in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete VIII und IX (SRX/89-C.) im Jahr 2015 überfischt. Mit Schreiben vom 30. September 2016 ersuchte Spanien darum, den vorzunehmenden Abzug über einen Zeitraum von zwei Jahren zu verteilen. In Anbetracht der vorgelegten Informationen und der Tatsache, dass eine erhebliche Quotenkürzung zu übermäßigen Rückwürfen der betreffenden Art führen würde, kann diesem Ersuchen gemäß Randnummer 3 Buchstabe b der Mitteilung 2012/C-72/07 stattgegeben werden.
- (10)
- Was Sandaal im geografischen Gebiet der ICES-Divisionen IIa und IIIa sowie der Unterdivision IV betrifft, so hat Dänemark seine zulässige Gesamtfangmenge in den Unionsgewässern des Bewirtschaftungsgebiets 1 gemäß Anhang IID der Verordnung (EU) 2015/104 im Jahr 2015 überschritten, sodass Abzüge vorgenommen werden müssen. 2016 wurden für Sandaal in diesen Gewässern nur sehr geringe Fangmengen zugestanden, um die Abundanz von Sandaal zu überwachen. Mit den besagten Abzügen kann jedoch das vom Internationalen Rat für Meeresforschung (ICES) empfohlene Überwachungssystem(5) zur Bewirtschaftung von Sandaal nicht aufrechterhalten werden. Deswegen sollten die Abzüge für die 2015 von Dänemark in diesem Gebiet überfischten Quoten für das Sandaal-Bewirtschaftungsgebiet 3 vorgenommen werden.
- (11)
- Darüber hinaus liegen in manchen Fällen die Abzüge gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 offensichtlich über der angepassten Quote für das Jahr 2016 und können somit nicht in vollem Umfang im Jahr 2016 vorgenommen werden. Gemäß der Mitteilung 2012/C-72/07 sollten die verbleibenden Mengen von den angepassten, in den folgenden Jahren verfügbaren Quoten abgezogen werden, bis die gesamte überfischte Menge zurückgezahlt ist.
- (12)
- Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 sollte daher entsprechend geändert werden —
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Fußnote(n):
- (1)
ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.
- (2)
Durchführungsverordnung (EU) 2016/2226 der Kommission vom 9. Dezember 2016 über Abzüge von den Fangquoten für 2016 für bestimmte Fischbestände wegen Überfischung in den vorangegangenen Jahren (ABl. L 336 vom 10.12.2016, S. 28).
- (3)
Mitteilung der Kommission — Leitlinien für den Abzug von Quoten gemäß Artikel 105 Absätze 1, 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 (2012/C 72/07) (ABl. C 72 vom 10.3.2012, S. 27),
- (4)
Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22).
- (5)
http://www.ices.dk/sites/pub/Publication%20Reports/Expert%20Group%20Report/acom/2016/HAWG/13%20HAWG%20Report%202016%20-%20Sec%2011%20Sandeel%20in%20Division%203.a%20and%20Subarea%204.pdf.
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