ANHANG VO (EU) 2017/172
Die Anhänge V und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:
- 1.
-
Anhang V Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:
- 2.
- Fermentationsrückstände oder Kompost, ausgenommen die bzw. der in Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b genannte(n), die bzw. der die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nicht erfüllen/erfüllt, sind/ist erneut umzuwandeln bzw. zu kompostieren und im Fall von Salmonellen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu handhaben oder zu beseitigen.
- 2.
-
Anhang XIV wird wie folgt geändert:
- a)
-
In Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 erhält Zeile 12 folgende Fassung:
12 Heimtierfutter und Kauspielzeug - a)
- Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii.
- b)
- Im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii.
Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein. - a)
-
Im Fall von rohem Heimtierfutter:
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen.
Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.
- b)
-
Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:
Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:
Japan (JP),
Ecuador (EC),
Sri Lanka (LK),
Taiwan (TW).
Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.
- a)
- Im Fall von Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A.
- b)
- Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B.
- c)
- Im Fall von Kauspielzeug: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C.
- d)
- Im Fall von rohem Heimtierfutter: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D.
- b)
-
Folgendes Kapitel V wird angefügt:
KAPITEL V
Vorschriften für die Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Folgeprodukte gemäß Artikel 25 Absatz 4:Folgeprodukte Vorschriften für die Ausfuhr 1 Verarbeitete Gülle und organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten. Verarbeitete Gülle und organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten, müssen zumindest die Bedingungen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllen.
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