ANHANG VO (EU) 2017/172

Die Anhänge V und XIV der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 werden wie folgt geändert:

1.
Anhang V Kapitel III Abschnitt 3 Nummer 2 erhält folgende Fassung:

2.
Fermentationsrückstände oder Kompost, ausgenommen die bzw. der in Abschnitt 2 Nummer 3 Buchstabe b genannte(n), die bzw. der die Anforderungen des vorliegenden Abschnitts nicht erfüllen/erfüllt, sind/ist erneut umzuwandeln bzw. zu kompostieren und im Fall von Salmonellen gemäß den Anweisungen der zuständigen Behörde zu handhaben oder zu beseitigen.

2.
Anhang XIV wird wie folgt geändert:

a)
In Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 erhält Zeile 12 folgende Fassung:

12 Heimtierfutter und Kauspielzeug
a)
Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter und von Kauspielzeug: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffern i und ii.
b)
Im Fall von rohem Heimtierfutter: Material gemäß Artikel 35 Buchstabe a Ziffer iii.
Das Heimtierfutter und das Kauspielzeug müssen gemäß Anhang XIII Kapitel II hergestellt worden sein.
a)
Im Fall von rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 oder gemäß Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 798/2008, aus denen die Mitgliedstaaten unter der Bedingung, dass nur Fleisch mit Knochen eingeführt wird, die Einfuhr von frischem Fleisch derselben Tierart zulassen.

Im Fall von Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

b)
Im Fall von Kauspielzeug und anderem als rohem Heimtierfutter:

Drittländer gemäß Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 206/2010 und folgende Länder:

    Japan (JP),

    Ecuador (EC),

    Sri Lanka (LK),

    Taiwan (TW).

Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter aus Fischmaterial: Drittländer gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG.

a)
Im Fall von Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe A.
b)
Im Fall von verarbeitetem Heimtierfutter außer Heimtierfutter in Dosen: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe B.
c)
Im Fall von Kauspielzeug: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe C.
d)
Im Fall von rohem Heimtierfutter: Anhang XV Kapitel 3 Buchstabe D.

b)
Folgendes Kapitel V wird angefügt:

KAPITEL V

Vorschriften für die Ausfuhr der nachstehend aufgeführten Folgeprodukte gemäß Artikel 25 Absatz 4:
FolgeprodukteVorschriften für die Ausfuhr
1Verarbeitete Gülle und organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten.Verarbeitete Gülle und organische Düngemittel, Kompost oder Fermentationsrückstände aus der Biogas-Umwandlung, die keine anderen tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte als verarbeitete Gülle enthalten, müssen zumindest die Bedingungen gemäß Anhang XI Kapitel I Abschnitt 2 Buchstaben a, b, d und e erfüllen.

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