Präambel VO (EU) 2017/1787

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates(1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sieht die Finanzierung von Maßnahmen vor, die zur Verwirklichung der Ziele der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik beitragen.
(2)
Titel VI der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 enthält die Maßnahmen, die nach dem Grundsatz der direkten Verwaltung durch die Union finanziert werden können.
(3)
Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 enthält die indikative Aufteilung der Mittel im Rahmen der direkten Verwaltung auf die spezifischen Zielen der integrierten Meerespolitik und der Gemeinsamen Fischereipolitik gemäß den Artikeln 82 und 85 derselben Verordnung.
(4)
Der Programmplanungszeitraum für die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 finanzierten Maßnahmen erstreckt sich über die Jahre 2014 bis 2020. Nach Ablauf des dritten Jahres des Programmplanungszeitraums und im Lichte der Erfahrungen aus bisher umgesetzten Maßnahmen in den einzelnen Ausgabenbereichen wurden in einigen Bereichen Diskrepanzen zwischen der angemessenen Verteilung der Mittel und den Prozentsätzen in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 festgestellt.
(5)
Bisher ist es gelungen, diese Diskrepanzen durch die Anwendung von Artikel 14 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 zu umgehen. Nach diesem Artikel kann die Kommission von den indikativen Prozentsätzen um jeweils nicht mehr als 5 % des Wertes der Finanzausstattung abweichen.
(6)
Mit Artikel 14 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 wird die Kommission ermächtigt, delegierte Rechtsakte zur Anpassung der in deren Anhang III festgelegten Prozentsätze zu erlassen.
(7)
Im Hinblick auf eine optimale Verwendung der verfügbaren Mittel für den restlichen Programmplanungszeitraum und den Beitrag der zugrunde liegenden Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele gemäß den Artikeln 82 und 85 der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist es notwendig, die indikative Mittelaufteilung in Anhang III der genannten Verordnung anzupassen.
(8)
Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(1)

ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1.

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