Artikel 5 VO (EU) 2017/1798
Besondere Anforderungen an die Nährwertdeklaration
1. Neben den in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Angaben muss die verpflichtende Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge aller in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Mineralstoffe und Vitamine, die das Erzeugnis enthält, ausweisen.
Außerdem muss die verpflichtende Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung die Menge des enthaltenen Cholins und, soweit zugesetzt, der Ballaststoffe ausweisen.
2. Neben den in Artikel 30 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 genannten Angaben kann der Inhalt der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung durch Folgendes ergänzt werden:
- a)
- die Menge an Bestandteilen von Fett und Kohlenhydraten;
- b)
- die Menge der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 aufgeführten Stoffe, falls die Angabe solcher Stoffe nicht durch Absatz 1 abgedeckt ist;
- c)
- die Menge der dem Erzeugnis gemäß Artikel 3 Absatz 3 zugesetzten Stoffe.
3. Abweichend von Artikel 30 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen die in der verpflichtenden Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung enthaltenen Angaben nicht auf der Kennzeichnung wiederholt werden.
4. Die Nährwertdeklaration ist bei allen Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verpflichtend, unabhängig von der Größe der größten Oberfläche der Verpackung oder des Behältnisses.
5. Alle in der Nährstoffdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung aufgeführten Nährstoffe müssen die Anforderungen der Artikel 31 bis 35 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 erfüllen.
6. Abweichend von Artikel 31 Absatz 3, Artikel 32 Absatz 2 und Artikel 33 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 sind der Brennwert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung je Tagesration sowie je Portion und/oder je Verzehreinheit des gebrauchsfertigen Lebensmittels nach Zubereitung gemäß den Anweisungen des Herstellers anzugeben. Soweit angezeigt, können die Angaben zusätzlich pro 100 g oder 100 ml des Lebensmittels beim Verkauf gemacht werden.
7. Abweichend von Artikel 32 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 dürfen der Brennwert und die Nährstoffmengen von Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung nicht als Prozentsatz der Referenzmengen in Anhang XIII der genannten Verordnung angegeben werden.
8. Die Angaben in der Nährwertdeklaration bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung, die nicht in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind, müssen nach dem relevantesten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen, zu dem sie gehören oder dessen Bestandteil sie sind.
Angaben, die nicht in Anhang XV der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 aufgeführt sind und nicht zu einem anderen Eintrag des genannten Anhangs gehören oder Bestandteil davon sind, müssen in der Nährwertdeklaration nach dem letzten Eintrag des genannten Anhangs erscheinen.
Der Natriumgehalt ist zusammen mit den anderen Mineralstoffen anzugeben und kann neben dem Salzgehalt wie folgt wiederholt werden: „Salz: X g (davon Natrium: Y mg)” .
9. Der Hinweis „sehr kalorienarme Ernährung” darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung verwendet werden, sofern der Energiegehalt des Erzeugnisses unter 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) liegt.
10. Der Hinweis „kalorienarme Ernährung” darf bei Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung gegeben werden, sofern der Energiegehalt der Erzeugnisse bei 3360 kJ/Tag (800 kcal/Tag) bis 5040 kJ/Tag (1200 kcal/Tag) liegt.
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