Artikel 7 VO (EU) 2017/1798

Meldung

Werden Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung in Verkehr gebracht, so übermittelt der Lebensmittelunternehmer der zuständigen Behörde jedes Mitgliedstaats, in dem das betreffende Erzeugnis in Verkehr gebracht wird, die Angaben, die auf dem Etikett erscheinen, indem er ihr ein Muster des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts übermittelt, sowie alle anderen Informationen, die die zuständige Behörde vernünftigerweise verlangen kann, um sich von der Einhaltung der vorliegenden Verordnung zu überzeugen, es sei denn, ein Mitgliedstaat befreit den Lebensmittelunternehmer im Rahmen einer nationalen Regelung, die eine effiziente amtliche Überwachung des betreffenden Erzeugnisses gewährleistet, von dieser Verpflichtung.

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