Artikel 1 VO (EU) 2017/1858

Die Verordnung (EU) 2017/1509 wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 16e erhält folgende Fassung:

Artikel 16e

(1) Abweichend von Artikel 16d können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit raffinierten Mineralölerzeugnissen, die ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
An den Transaktionen sind keine Personen oder Einrichtungen beteiligt, die mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung stehen, einschließlich der Personen, Organisationen und Einrichtungen, die in den Anhängen XIII, XV, XVI und XVII aufgeführt sind,
b)
die Transaktionen stehen nicht mit der Erzielung von Einnahmen für die Nuklearprogramme oder Programme für ballistische Flugkörper der DVRK oder andere nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotene Aktivitäten in Verbindung,
c)
der Sanktionsausschuss hat den Mitgliedstaaten nicht mitgeteilt, dass die jährliche Obergrenze zu 90 % erreicht ist, und
d)
der betreffende Mitgliedstaat teilt dem Sanktionsausschuss alle 30 Tage die Ausfuhrmenge sowie Informationen über alle an der Transaktion Beteiligten mit.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

2.
Artikel 16g erhält folgende Fassung:

Artikel 16g

(1) Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl, die ausschließlich humanitären Zwecken dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)
Die zuständige Behörde des Mitgliedstaats hat bestimmt, dass die Transaktion ausschließlich humanitären Zwecken dient, und
b)
der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses gemäß Nummer 15 der Resolution 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats erhalten.

(2) Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.

3.
Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

a)
mit den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder natürlichen Person mit Wohnsitz in der DVRK ein Gemeinschaftsunternehmen oder eine Kooperativeinrichtung zu gründen, zu unterhalten oder zu betreiben, oder eine Beteiligung an den in Absatz 1 genannten oder in der DVRK niedergelassenen juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen oder Aktivitäten oder Vermögenswerten in der DVRK zu erwerben, zu erhalten oder auszuweiten, einschließlich des vollständigen Erwerbs oder des Erwerbs von Anteilen und anderen Wertpapieren mit Beteiligungscharakter,.

4.
Artikel 17a erhält folgende Fassung:

Artikel 17a

(1) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten dort genannte Aktivitäten genehmigen, insbesondere solche, die nicht-kommerzielle Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen, nicht gewinnorientierte öffentliche Infrastrukturprojekte betreffen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses erhalten hat.

(2) Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a und soweit sie nicht Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen betreffen, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solche Aktivitäten genehmigen, sofern der Mitgliedstaat festgestellt hat, dass diese Aktivitäten ausschließlich humanitären Zwecken dienen und nicht mit Bereich der Bergbau-, der Raffinerie- und der chemischen Industrie, des Hüttenwesens und der Metallbearbeitung, der Luft- und Raumfahrt oder der konventionellen Rüstungsindustrie in Zusammenhang stehen.

Der betroffene Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die nach den Absätzen 1 oder 2 erteilten Genehmigungen.

5.
Artikel 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 erhält folgende Fassung:

(4) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für die folgenden Transaktionen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 15000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen:

a)
Transaktionen, die Lebensmittel, Gesundheitsleistungen oder medizinische Ausrüstung betreffen, sowie Transaktionen für landwirtschaftliche oder humanitäre Zwecke,
b)
Transaktionen, die die Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Ausnahmeregelungen betreffen,
c)
Transaktionen in Verbindung mit einem bestimmten Handelsvertrag, der nicht nach dieser Verordnung verboten ist,
d)
Transaktionen, die ausschließlich zur Durchführung von Projekten erforderlich sind, die durch die Union oder ihre Mitgliedstaaten finanziert werden, Entwicklungszwecken dienen und unmittelbar den Bedürfnissen der Zivilbevölkerung zugutekommen oder der Förderung der Entnuklearisierung dienen, und
e)
Transaktionen, die eine diplomatische oder konsularische Mission oder eine internationale Organisation betreffen, die nach dem Völkerrecht Immunität genießt, sofern diese Transaktionen der amtlichen Tätigkeit dieser diplomatischen oder konsularischen Mission oder internationalen Organisation dienen.

b)
Der folgende Absatz wird angefügt:

(5) Die Verbote nach den Absätzen 1 und 2 gelten nicht für Transaktionen im Rahmen privater Heimatüberweisungen, sofern sie einen Geldtransfer im Wert von 5000 EUR oder weniger oder einen entsprechenden Gegenwert umfassen.

6.
Artikel 22 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) Abweichend von den in Artikel 21 Absätze 1 und 2 genannten Verboten können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Folgendes genehmigen:

a)
die in Artikel 21 Absatz 4 Buchstaben a bis e genannten Transaktionen mit einem Wert von mehr als 15000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert und
b)
die in Artikel 21 Absatz 5 genannten Transaktionen mit einem Wert von mehr als 5000 EUR oder einem entsprechenden Gegenwert.

b)
Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Das Erfordernis der Genehmigung nach Absatz 1 gilt unabhängig davon, ob der Geldtransfer in einem einzigen Vorgang oder in mehreren, offensichtlich zusammenhängenden Vorgängen durchgeführt wird. Für die Zwecke dieser Verordnung umfasst der Ausdruck „offensichtlich zusammenhängende Vorgänge”

a)
eine Reihe aufeinanderfolgender Transfers von demselben bzw. an dasselbe Kredit- oder Finanzinstitut im Sinne des Artikels 21 Absatz 2 an dieselbe oder von derselben Person, Organisation oder Einrichtung der DVRK, die im Zusammenhang mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer durchgeführt werden und die einzeln unter 15000 EUR bei den in Artikel 21 Absatz 4 genannten Transaktionen und unter 5000 EUR bei den in Artikel 21 Absatz 5 genannten Transaktionen liegen, zusammen jedoch die Kriterien für die Genehmigungspflicht erfüllen, und
b)
eine Kette von Transfers unter Beteiligung verschiedener Zahlungsdienstleister oder natürlicher oder juristischer Personen, die mit einer einzigen Verpflichtung zu einem Geldtransfer in Verbindung steht.

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