Präambel VO (EU) 2017/1925

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif(*), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 1 und Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)
Mit der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 wurde eine Warennomenklatur (im Folgenden die „Kombinierte Nomenklatur” oder die „KN” ) eingeführt, die sowohl den Erfordernissen des Gemeinsamen Zolltarifs als auch denen der Außenhandelsstatistik der Union sowie anderer Unionspolitiken in den Bereichen Wareneinfuhr und -ausfuhr entspricht.
(2)
Im Interesse einer Vereinfachung der Rechtsvorschriften ist es angebracht, die KN zu modernisieren und ihre Struktur anzupassen.
(3)
Es ist erforderlich, die KN zu ändern, um die schrittweise Senkung der Zollsätze für frische Bananen, wie im Beschluss 2011/194/EU des Rates(**) vorgeschrieben, und die schrittweise Senkung der Zollsätze für die unter das Übereinkommen in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA2) fallenden Waren, wie im Beschluss (EU) 2016/971 des Rates(***) vorgeschrieben, einzuführen.
(4)
Ferner ist es erforderlich, die KN zu ändern, um den geänderten Anforderungen in Bezug auf Statistik und Handelspolitik sowie technologischen und kommerziellen Entwicklungen Rechnung zu tragen. Hierzu werden veraltete wissenschaftliche Bezeichnungen und Codes gestrichen, neue Unterpositionen im Hinblick auf die leichtere Überwachung spezieller, für die Herstellung und Verwendung von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen benötigter Waren eingeführt sowie die INN-Liste und die Liste der pharmazeutischen Zwischenprodukte angepasst.
(5)
Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, ist es angebracht, in den Fällen, in denen ein ziviles Luftfahrzeug als solches eingetragen und zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet worden ist, das vorgeschriebene Verfahren der Endverwendung abzuschaffen. Der Eintragungsschein des Luftfahrzeugs wird als ausreichender Beleg für den zivilen Charakter des Luftfahrzeugs erachtet. Dieser Schein ist gemäß dem Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7. Dezember 1944, zwingend an Bord jedes Luftfahrzeugs mitzuführen. Die Einführenden Vorschriften der KN sollten daher geändert werden.
(6)
Im Interesse der Klarheit ist es außerdem angezeigt, bestimmte geringfügige Änderungen zur Angleichung der verschiedenen Sprachfassungen des Textes festzulegen.
(7)
Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 sollte Anhang I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 durch eine vollständige und aktuelle Fassung der KN zusammen mit den entsprechenden autonomen und vertragsmäßigen Zollsätzen, die sich aus vom Rat oder von der Kommission beschlossenen Maßnahmen ergeben, ersetzt werden.
(8)
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Fußnote(n):

(*)

ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1.

(**)

Beschluss 2011/194/EU des Rates vom 7. März 2011 über den Abschluss des Genfer Übereinkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und Brasilien, Costa Rica, Ecuador, Guatemala, Honduras, Kolumbien, Mexiko, Nicaragua, Panama, Peru und Venezuela und eines Abkommens über den Bananenhandel zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 66).

(***)

Beschluss (EU) 2016/971 des Rates vom 17. Juni 2016 über den Abschluss eines Übereinkommens in Form der Erklärung über die Ausweitung des Handels mit Waren der Informationstechnologie (ITA) im Namen der Europäischen Union (ABl. L 161 vom 18.6.2016, S. 2).

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