Artikel 17a VO (EU) 2017/1938

Berichterstattung der Kommission

(1) Bis zum 28. Februar 2023 und danach jährlich legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat Berichte vor, die Folgendes enthalten:

a)
einen Überblick über die von den Mitgliedstaaten zur Erfüllung der Speicherverpflichtungen ergriffenen Maßnahmen,
b)
einen Überblick über die Zeit, die für das in Artikel 3a der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 festgelegte Zertifizierungsverfahren benötigt wird,
c)
einen Überblick über von der Kommission geforderten Maßnahmen, um die Einhaltung der Befüllungspfade und der Befüllungsziele sicherzustellen,
d)
eine Analyse der potenziellen Auswirkungen der vorliegenden Verordnung auf die Gaspreise und potenzielle Gaseinsparungen in Bezug auf Artikel 6b Absatz 4.

(2) Der von der Kommission bis zum 28. Februar 2025 vorzulegende Bericht muss auch eine allgemeine Bewertung der Anwendung von Artikel 6a bis 6d, Artikel 7 Absatz 1 und Absatz 4 Buchstabe g, Artikel 13, Artikel 13a, Artikel 16 Absatz 3, Artikel 17a, Artikel 18a, Artikel 20 Absatz 4 und den Anhängen Ia und Ib enthalten. Gegebenenfalls werden dem Bericht Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung beigefügt.

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