Artikel 6a VO (EU) 2017/1938

Befüllungsziele und Befüllungspfade

(1) Vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5f stellen die Mitgliedstaaten folgende Befüllungsziele für die Gesamtkapazität aller unterirdischen Gasspeicheranlagen, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden und direkt mit einem Absatzgebiet in ihrem Hoheitsgebiet verknüpft sind, sowie für in Anhang Ib aufgeführte Speicheranlagen zu einem beliebigen Zeitpunkt zwischen dem 1. Oktober und dem 1. Dezember jeden Jahres sicher:

a)
für 2022: 80 %;
b)
ab 2023: 90 %.

Für die Zwecke der Einhaltung des vorliegenden Absatzes berücksichtigen die Mitgliedstaaten das Ziel, die sichere Erdgasversorgung in der Union gemäß Artikel 1 zu gewährleisten.

(2) Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jedes Mitgliedstaats, in dem sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, auf ein Volumen begrenzt, das 35 % des durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre jenes Mitgliedstaats entspricht.

(3) Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtungen anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen wird das Befüllungsziel jedes Mitgliedstaats, in dem sich die unterirdischen Gasspeicheranlagen befinden, um das in der Referenzperiode 2016 bis 2021 an Drittländer gelieferte Volumen reduziert, wenn die durchschnittliche Liefermenge während der Gasspeicher-Entnahmezeit (Oktober bis April) nicht mehr als 15 TWh pro Jahr betrug.

(4) Für die in Anhang Ib aufgeführten unterirdischen Gasspeicheranlagen gelten die Befüllungsziele gemäß Absatz 1 und die Befüllungspfade gemäß Absatz 7. Die Einzelheiten der Verpflichtungen jedes Mitgliedstaats werden in einem bilateralen Abkommen im Einklang mit Anhang Ib festgelegt.

(5) Ein Mitgliedstaat kann das Befüllungsziel teilweise erreichen, indem das in seinen LNG-Anlagen physisch gespeicherte und verfügbare LNG angerechnet wird, sofern die beiden folgenden Bedingungen erfüllt werden:

a)
das Gasnetz verfügt über erhebliche LNG-Speicherkapazität, die jährlich mehr als 4 % des durchschnittlichen nationalen Verbrauchs der vorangegangenen fünf Jahre ausmacht;
b)
der Mitgliedstaat den Gaslieferanten im Einklang mit Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe a die Verpflichtung auferlegt hat, Mindestgasmengen in unterirdischen Gasspeicheranlagen und/oder LNG-Anlagen zu speichern.

(5a) Ungeachtet Absatz 1 und unbeschadet der Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen kann jeder Mitgliedstaat beschließen, von dem in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Befüllungsziel um bis zu 10 Prozentpunkte abzuweichen, wenn schwierige Bedingungen gegeben sind, in deren Folge die Befüllung der unterirdischen Gasspeicher gemäß dieser Verordnung nur in eingeschränktem Maße sichergestellt werden kann.

(5b) Ungeachtet Absatz 1 kann jeder Mitgliedstaat zusätzlich zu einer möglichen Abweichung gemäß Absatz 5a und unbeschadet der Verpflichtung anderer Mitgliedstaaten zur Befüllung der betreffenden unterirdischen Gasspeicheranlagen beschließen, von dem in Absatz 1 Buchstabe b festgelegten Befüllungsziel um bis zu 5 Prozentpunkte abzuweichen, wenn

a)
seine nationale Gasproduktion in den vorangegangenen zwei Jahren seinen durchschnittlichen Jahresverbrauch an Gas übersteigt oder
b)
die besonderen technischen Merkmale einer bestimmten, in seinem Hoheitsgebiet gelegenen unterirdischen Speicheranlage mit einer technischen Kapazität über 40 TWh eine langsame Befüllung erfordern, was zu einer außergewöhnlich langen Befüllungsdauer von mehr als 115 Tagen führt.

Ein Mitgliedstaat darf die in Unterabsatz 1 vorgesehene Flexibilitätsregelung nur nutzen, solange sich dies nicht negativ auf die Fähigkeit der unmittelbar angeschlossenen Mitgliedstaaten auswirkt, ihre geschützten Kunden mit Gas zu versorgen, bzw. sich dies nicht negativ auf das Funktionieren des Gasbinnenmarkts auswirkt. Die Kommission bewertet in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten, die von der in diesem Unterabsatz genannten Flexibilitätsregelung Gebrauch machen, die möglichen Folgen der Anwendung dieser Flexibilitätsregelung und informiert die Koordinierungsgruppe „Gas” umgehend.

(5c) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, im Fall von anhaltend ungünstigen Marktbedingungen und unter der Voraussetzung, dass die Energieversorgungssicherheit der Union und der Mitgliedstaaten nicht gefährdet wird, gemäß Artikel 19 einen delegierten Rechtsakt zu erlassen, um die gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels zulässige Abweichung für eine Befüllungssaison zu erhöhen. Diese Erhöhung darf weitere fünf Prozentpunkte nicht überschreiten. Die Kommission trägt bei der Prüfung einer möglichen Erhöhung insbesondere dem Füllstand der Speicher, der weltweiten Gasversorgungslage, der saisonalen Gasversorgungsprognose des ENTSOG und Hinweisen auf Marktmanipulation Rechnung. Erhöht die Kommission gemäß dem vorliegenden Absatz die gemäß Absatz 5a des vorliegenden Artikels zulässige Abweichung, so passt sie die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und in Artikel 6c Absätze 1 und 5 festgelegten Volumina im gleichen Umfang an, damit die für die Mitgliedstaaten geltenden Befüllungsziele vollständig miteinander im Einklang stehen.

(5d) Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen wie den in Absatz 5a festgelegten Bedingungen beschließen, von dem in Absatz 2 festgelegten Volumen um bis zu 3,88 Prozentpunkte abzuweichen.

(5e) Die Mitgliedstaaten können unter den gleichen wie den in Absatz 5a des vorliegenden Artikels festgelegten Bedingungen beschließen, von dem in Artikel 6c Absätze 1 und 5 festgelegten durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchsvolumen um bis 1,66 Prozentpunkte abzuweichen.

(5f) Macht ein Mitgliedstaat von einer der in den Absätzen 5a bis 5e vorgesehenen Flexibilitätsregelungen Gebrauch, so konsultiert er die Kommission und legt umgehend eine Begründung vor. Die Kommission bringt die Koordinierungsgruppe „Gas” und alle unmittelbar betroffenen Mitgliedstaaten unverzüglich auf den neuesten Stand der kumulativen Auswirkungen aller Flexibilitätsregelungen, von denen Gebrauch gemacht wurde.

(6) Um das Befüllungsziel zu erreichen, bemühen sich die Mitgliedstaaten um die Einhaltung des gemäß Absatz 7 festgelegten Befüllungspfads.

(7) Für 2023 und die folgenden Jahre übermittelt jeder Mitgliedstaat mit unterirdischen Gasspeicheranlagen der Kommission bis zum 15. September des Vorjahres einen Befüllungspfad mit Zwischenzielen für die Monate Februar, Mai, Juli und September einschließlich technischer Informationen für die direkt mit seinem Absatzgebiet verknüpften unterirdischen Gasspeicheranlagen in seinem Hoheitsgebiet in aggregierter Form. Der Befüllungspfad und die Zwischenziele beruhen auf der durchschnittlichen Befüllungsquote der vorangegangenen fünf Jahre.

Für Mitgliedstaaten, für die das Befüllungsziel gemäß Absatz 2 auf 35 % ihres durchschnittlichen jährlichen Gasverbrauchs gesenkt wird, werden die Zwischenziele des Befüllungspfades entsprechend reduziert.

Die Kommission informiert die Koordinierungsgruppe „Gas” unverzüglich über die von den Mitgliedstaaten übermittelten aggregierten Befüllungspfade.

(8) Jeder Mitgliedstaat ergreift alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6b, um das Befüllungsziel zu erreichen. Erreicht ein Mitgliedstaat in einem bestimmten Jahr sein Befüllungsziel nicht, so ergreift er wirksame Maßnahmen, um die Versorgungssicherheit zu wahren, wobei auch die Preisauswirkungen auf den Gasmarkt zu berücksichtigen sind. Erreicht ein Mitgliedstaat das Befüllungsziel nicht, so informiert er die Kommission und die Koordinierungsgruppe „Gas” unverzüglich und gibt dabei an, aus welchen Gründen das Befüllungsziel nicht erreicht wurde und welche Maßnahmen er ergriffen hat.

(9) Das Befüllungsziel gilt nicht, wenn und solange die Kommission gemäß Artikel 12 auf Ersuchen eines oder mehrerer Mitgliedstaaten, der bzw. die einen nationalen Notfall ausgerufen hat bzw. ausgerufen haben, einen regionalen oder unionsweiten Notfall ausgerufen hat.

(10) Die zuständige Behörde jedes Mitgliedstaats kann alle erforderlichen Maßnahmen gemäß Artikel 6b ergreifen, um den Befüllungspfad einzuhalten, auch durch Festlegung bindender Zwischenziele auf nationaler Ebene. Sie überwacht diese Einhaltung kontinuierlich und informiert die Koordinierungsgruppe „Gas” regelmäßig darüber. Die Kommission informiert der Koordinierungsgruppe „Gas” regelmäßig darüber, inwieweit jeder Mitgliedstaat den Richtzielpfad einhält.

(11) Bei einer erheblichen und anhaltenden Abweichung eines Mitgliedstaats vom Befüllungspfad, die die Einhaltung des Befüllungsziels beeinträchtigt, oder bei einer gemäß den Absätzen 5a bis 5e nicht zulässigen Abweichung vom Befüllungsziel richtet die Kommission, falls zweckmäßig, nach Konsultation der Koordinierungsgruppe „Gas” und der betroffenen Mitgliedstaaten eine Empfehlung an den betreffenden Mitgliedstaat oder an die anderen betroffenen Mitgliedstaaten bezüglich der Maßnahmen, die zu treffen sind, um dieser Abweichung abzuhelfen oder die Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit möglichst gering zu halten, wobei sie unter anderem mögliche schwierige Bedingungen oder ungünstige Marktbedingungen und die Besonderheiten von Mitgliedstaaten berücksichtigt, etwa die technischen Merkmale und die Größe der unterirdischen Gasspeicheranlagen im Verhältnis zum inländischen Gasverbrauch, die abnehmende Bedeutung der unterirdischen Speicheranlagen für niederkalorisches Gas für die Gasversorgungssicherheit und die vorhandenen LNG-Speicherkapazitäten.

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