Artikel 103 VO (EU) 2017/1939

Beziehungen zu anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union

(1) Die EUStA knüpft und unterhält eine kooperative Beziehung zur Kommission zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Union. Hierzu schließen sie eine Vereinbarung, in der die Modalitäten für ihre Zusammenarbeit festgelegt werden.

(2) Unbeschadet der ordnungsgemäßen Durchführung und Vertraulichkeit ihrer Ermittlungen stellt die EUStA den betroffenen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie anderen Geschädigten unverzüglich ausreichende Informationen zur Verfügung, damit diese geeignete Maßnahmen ergreifen können, insbesondere

a)
entsprechende verwaltungsrechtliche Maßnahmen, wie Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. Die EUStA kann den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union konkrete Maßnahmen empfehlen;
b)
das Auftreten als Zivilkläger in einem Verfahren;
c)
Maßnahmen zur verwaltungsrechtlichen Wiedereinziehung von dem Unionshaushalt geschuldeten Beträgen oder disziplinarische Maßnahmen.

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