Artikel 108 VO (EU) 2017/1939
Vertraulichkeit und Berufsgeheimnis
(1) Die Mitglieder des Kollegiums, der Verwaltungsdirektor und das Personal der EUStA, die abgeordneten nationalen Sachverständigen und sonstige Personen, die der EUStA zur Verfügung gestellt, aber nicht bei ihr beschäftigt sind, sowie die Delegierten Europäischen Staatsanwälte unterliegen gemäß den Unionsvorschriften der Geheimhaltungspflicht in Bezug auf alle Informationen, über die die EUStA verfügt.
(2) Sonstige Personen, die auf nationaler Ebene an der Wahrnehmung der Aufgaben der EUStA mitwirken oder Unterstützung dafür leisten, unterliegen der Geheimhaltungspflicht nach Maßgabe des anwendbaren nationalen Rechts.
(3) Die Geheimhaltungspflicht besteht für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Personen auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt oder Dienstverhältnis und nach der Beendigung der Tätigkeit weiter.
(4) Die Geheimhaltungspflicht gilt gemäß dem geltenden nationalen Recht oder dem Unionsrecht für alle Informationen, die die EUStA erhält, es sei denn, die betreffenden Informationen sind bereits rechtmäßig bekannt gegeben worden.
(5) Die unter der Aufsicht der EUStA durchgeführten Ermittlungen sind durch die geltenden Unionsvorschriften über das Berufsgeheimnis geschützt. Personen, die auf nationaler Ebene an der Wahrnehmung der Aufgaben der EUStA mitwirken oder Unterstützung dafür leisten, sind zur Wahrung des Berufsgeheimnisses nach Maßgabe des geltenden nationalen Rechts verpflichtet.
© Europäische Union 1998-2021
Tipp: Verwenden Sie die Pfeiltasten der Tastatur zur Navigation zwischen Normen.