Artikel 111 VO (EU) 2017/1939

Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen und von Verschlusssachen

(1) Die EUStA legt interne Vorschriften für den Schutz von nicht als Verschlusssache eingestuften sensiblen Informationen fest, unter anderem auch für die Erstellung und Verarbeitung solcher Informationen bei der EUStA.

(2) Die EUStA legt interne Vorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen fest, die mit dem Beschluss 2013/488/EU des Rates(1) im Einklang stehen, damit ein entsprechender Schutz dieser Informationen gewährleistet wird.

Fußnote(n):

(1)

Beschluss 2013/488/EU des Rates vom 23. September 2013 über die Sicherheitsvorschriften für den Schutz von EU-Verschlusssachen (ABl. L 274 vom 15.10.2013, S. 1).

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