Artikel 114 VO (EU) 2017/1939

Durchführungsvorschriften und Programmdokumente

Das Kollegium verabschiedet auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts insbesondere

a)
jährlich das Programmdokument mit der Jahres- und der Mehrjahresprogrammplanung der EUStA;
b)
eine Strategie zur Betrugsbekämpfung, die in einem angemessenen Verhältnis zu den Betrugsrisiken steht und das Kosten-Nutzen-Verhältnis der durchzuführenden Maßnahmen berücksichtigt;
c)
Vorschriften zu Beschäftigungsbedingungen, Leistungskriterien, fachlicher Unzulänglichkeit, Rechten und Pflichten der Delegierten Europäischen Staatsanwälte, einschließlich Vorschriften zur Vermeidung und Beilegung von Interessenkonflikten;
d)
genaue Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 bei der Tätigkeit der EUStA;
e)
Durchführungsvorschriften gemäß Artikel 24 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001.

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