Artikel 20 VO (EU) 2017/1939

Vorläufige Verwaltungsregelungen der EUStA

(1) Auf der Grundlage vorläufig zugewiesener Mittel aus ihrem eigenen Haushalt ist die Kommission für die Errichtung und den anfänglichen administrativen Betrieb der EUStA zuständig, bis diese in der Lage ist, ihren eigenen Haushalt auszuführen. Zu diesem Zweck kann die Kommission

a)
nach Anhörung des Rates einen Beamten der Kommission benennen, der die Aufgaben des Verwaltungsdirektors — einschließlich der Befugnisse, die der Anstellungsbehörde durch das Statut und die Beschäftigungsbedingungen im Hinblick auf das Verwaltungspersonal der EUStA übertragen wurden — in Bezug auf Stellen, die zu besetzen sind, bevor der Verwaltungsdirektor seine Tätigkeit gemäß Artikel 18 beginnt, als Interimsverwaltungsdirektor wahrnimmt;
b)
der EUStA Unterstützung leisten, insbesondere durch die Entsendung einer begrenzten Zahl von Kommissionsbeamten, die für die Ausübung der Verwaltungstätigkeit der EUStA unter der Verantwortung des Interimsverwaltungsdirektors erforderlich sind.

(2) Der Interimsverwaltungsdirektor kann alle Zahlungen, die durch Mittelzuweisungen im Haushalt der EUStA gedeckt sind, genehmigen und kann Verträge — einschließlich Dienstverträgen — abschließen.

(3) Sobald das Kollegium seine Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 aufnimmt, übt der Interimsverwaltungsdirektor seine Tätigkeit gemäß Artikel 18 aus. Der Interimsverwaltungsdirektor übt seine Funktion nicht mehr aus, sobald der Verwaltungsdirektor im Anschluss an seine Ernennung durch das Kollegium gemäß Artikel 18 seine Tätigkeit aufgenommen hat.

(4) Bis das Kollegium seine Tätigkeit gemäß Artikel 9 Absatz 1 aufnimmt, nimmt die Kommission ihre in dem vorliegenden Artikel festgelegten Aufgaben in Absprache mit einer Expertengruppe wahr, die aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammengesetzt ist.

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