Artikel 49 VO (EU) 2017/1939

Verarbeitung operativer personenbezogener Daten

(1) Die EUStA verarbeitet operative personenbezogene Daten in automatisierter Form oder in strukturierten manuell geführten Dateien gemäß dieser Verordnung und nur für die folgenden Zwecke:

a)
strafrechtliche Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen gemäß dieser Verordnung oder
b)
Informationsaustausch mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und den anderen Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union gemäß dieser Verordnung oder
c)
Zusammenarbeit mit Drittländern und internationalen Organisationen gemäß dieser Verordnung.

(2) Die Kategorien operativer personenbezogener Daten und die Kategorien betroffener Personen, deren operative personenbezogene Daten von der EUStA in dem Index gemäß Artikel 44 Absatz 4 Buchstabe b für jeden der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, werden in einem Anhang dieser Verordnung aufgeführt.

(3) Der Kommission wird die Befugnis übertragen, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 115 zu erlassen, um eine Liste der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten Kategorien operativer personenbezogener Daten und Kategorien betroffener Personen zu erstellen und diese Liste zu aktualisieren, um den Entwicklungen der Informationstechnologie und den Fortschritten in der Informationsgesellschaft Rechnung zu tragen.

In begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit findet auf delegierte Rechtsakte, die gemäß diesem Absatz erlassen werden, das Verfahren gemäß Artikel 116 Anwendung.

(4) Die EUStA darf operative personenbezogene Daten vorübergehend verarbeiten, um festzustellen, ob diese Daten für ihre Aufgaben und für die in Absatz 1 genannten Zwecke relevant sind. Auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts und nach Anhörung des Europäischen Datenschutzbeauftragten präzisiert das Kollegium die Bedingungen für die Verarbeitung derartiger operativer personenbezogener Daten, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu den Daten und ihre Verwendung, sowie die Fristen für die Speicherung und Löschung der Daten.

(5) Die EUStA verarbeitet operative personenbezogene Daten so, dass festgestellt werden kann, welche Behörde die Daten bereitgestellt hat oder wo die Daten abgefragt wurden.

(6) Bei der Anwendung der Artikel 57 bis 62 handelt die EUStA soweit anwendbar unter Beachtung nationaler Verfahrensvorschriften über die Informationspflicht gegenüber der betroffenen Person und die Möglichkeiten, diese Informationen zu unterlassen, einzuschränken oder zu verzögern. Gegebenenfalls konsultiert der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt andere von dem Fall betroffene Delegierte Europäische Staatsanwälte, bevor er eine Entscheidung nach den Artikeln 57 bis 62 trifft.

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