Artikel 54 VO (EU) 2017/1939
Übermittlung operativer personenbezogener Daten an Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union
(1) Vorbehaltlich weiterer Einschränkungen nach dieser Verordnung, insbesondere nach Artikel 53, übermittelt die Europäische Staatanwaltschaft nur dann operative personenbezogene Daten an andere Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union, wenn diese Daten für die rechtmäßige Erfüllung der Aufgaben in der Zuständigkeit der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union erforderlich sind.
(2) Erfolgt die Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten auf Ersuchen anderer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, so tragen sowohl der Verantwortliche als auch der Empfänger die Verantwortung für die Zulässigkeit dieser Übermittlung.
Die EUStA ist verpflichtet, die Zuständigkeit der anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union zu prüfen und die Notwendigkeit der Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten vorläufig zu bewerten. Bestehen Zweifel an der Notwendigkeit, holt sie weitere Auskünfte vom Empfänger ein.
Die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union stellen sicher, dass die Notwendigkeit der Übermittlung der operativen personenbezogenen Daten im Nachhinein überprüft werden kann.
(3) Die anderen Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union verarbeiten die operativen personenbezogenen Daten nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden.
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