Artikel 68 VO (EU) 2017/1939

Verzeichnis der Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten

(1) Die EUStA führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben:

a)
ihre Kontaktdaten sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten;
b)
die Zwecke der Verarbeitung;
c)
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien operativer personenbezogener Daten;
d)
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die operativen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfängern in Drittländern oder internationalen Organisationen;
e)
gegebenenfalls Übermittlungen von operativen personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Identifizierung des Drittlands oder der internationalen Organisation;
f)
wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien;
g)
wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 73.

(2) Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.

(3) Die EUStA stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.

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